Codex. L. II. Tit. 19. De negoliit getli*. 34J
lü. D. K. Gallus u. Volusianus an Kutychianus.
Wenn du, das Geschäft deiner Schwester führend, für sieAbgaben bezahlt hast, oder du dies in ihrem Auftrag oder ani'ihre Bitte gethan hast, so wirst du Das, was als von dir ge-zahlt erwiesen sein wird, mit der Geschäftsführungs- oder Auf-tragsklage zurückfordern können. Geg. d. 21. Mai 252, OL d.2ten C. d. K. Gallus u. d. d. K. Volnsiau.
17. D.K. Diocletian. u. Maximian. u.dieCäsar. an Claudia.
Es ist ausgemacht, dass auch die Nachfolger eines Cura-tors, wenn sie mit der analogen ' Geschäftsführungsklage Be-langt worden sind, sowohl für böse Absicht, als für grobesVerschulden stehen müssen, aber die Pflicht der Verwaltungnicht auf sie übergebe, und sie darum auch nicht die Macbthaben, Sachen der Pflegebefohlenen zu veräussern. Geg. zu
Sinnium, d. 20. Dec, u. d. C. d. K.
18. Dieselben K. u. die Cäsar, an Pomponius.
Die Billigkeit hat es rätblich gemacht, dass von den beider Führung eines fremden Geschäfts aufgewendeten KostenZinsen geleistet werden müssen. Du kannst dich nun diesesRechts vermittelst der Geschäftsführungsklage auch gegen Diebedienen, deren Geschäfte du, wie du anführst, von der Not-wendigkeit dazu gedrängt, geführt hast. Geg. d. 24. Dec,u. d. C. d. R.
19. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.
Wenn von einem einzigen Erben eine Sache als gemein-schaftliche aufs Ganze verkauft worden ist, so kann der Mit-erbe des Verkäufers, wenn er den Verkauf genehmig!, wegendes Preises mit der Geschäftsführuugsklage [gegen den Ver-käufer]! klagen. Geg. zu Sinnium, d. 13. Febr., u. d. C.d. Cäsar.
20. Dieselben K. u. die Cäsar, an O etaviana.
Einem Vormund oder Curator wird Derjenige nicht gleichgestellt, welcher ohne Auftrag ein fremdes Geschäft aus freienotiicken führt, weil bei jenen die Amtspflicht, bei diesem aberder eigene Wille die Grenzen der Verwaltung bestimmt, undes [in dem letztem Falle] schon yöllig genügt, wenn für dasBeste des [Audern] auch nur in einiger Hinsicht durch dieBemühung seines Freundes gesorgt wird. Deingemäss kannder Fragliche zwar wegen Dessen, was er, da er weder zumVormund, noch zum Curator bestellt war, aus freien Stückenverwaltet hat, Ton dir belangt werden, indem er nicht nurtw böse Absicht und grobes Verschulden, sondern auch h>r