338 Codex. L. II. Tit. 1,7. Ut nemini liceatsint'judkh etc.
geächtet und deportirt, und uiclit blos des Römischen Bürger-rechts, sondern aucL der FreiLeit beraubt werden solle, unddass alle Richter' Vollstrecker dieses Gesetzes sein sollen.Wir ertheilen aber die Erlaubnis*, die Aufschriften herabzu-nehmen und zu zerbrechen, und die Tücher zu zerreissen, nichtbloss Denen, zu deren Nachtheil so Etwas gegen das Rechtund gegen die Gesetze geschehen ist, sondern Allen, Freiensowohl, als Sclaven, ohne dass sie sich vor der Beschuldi-gung der Chikane oder der Anklage eines [dadurch begange-nen] Verbrechens zu fürchten haben sollen, indem Wir befeh-len, dass die Richter und das niedere Gerichtspersonal derselbenum je dreissig Pfund Goldes bestraft werden sollen, wenn sieeine solche Anklage entweder zulassen oder gestatten, das*sie, wenn sie angebracht worden ist, niedergeschrieben werde.Geg. d. 17. Juni 439, u. d. 17teu C. d. K. Theodosi«»n. d. d. Fest.
Siebzehnter Titel.
Ut nemini liceat sine judicis auetoritate sigiiü
rebus imponere alienis.(Dass Niemand ohne Ermächtigung des Richters auf fremde Sache
Siegel netzen aolle.)
1. D. K. Probus an Octavius.Es ist oft rescribirt worden, dass vor dem Urtheil a "Sachen, welche ein [Anderer] inne hätte, keine Siegel aiifg"'drückt werden sollten. Und darum wirst du die auf die S*"eben oder Früchte, welche sich bei dir befinden, unerlaubte 1Weise gesetzten Siegel , erlaubter Weise wieder wegnehme"können, so dass «ach Entfernung derselben, die Rechtssache»welche pflichtgemäss gegen dich angebracht wird, beendig 1werde. Geg. d. 28. Juni 278, u. d. 2ten C. d. Probus «•d. d. Lupus.
2. D. K. Dioclet. u. Maximian, u. dieC'dsar. an Crauga' 1 " 1,Niemand darf auf Sachen, welche ein Anderer inne n at »Siegel aufdrücken, auch wenn er behaupten sollte, dasS 8iihm gehörig oder ihm verpfändet seien.
Achtzehnter Titel. .
Ne fiscus vel respublica procurationem al* cU%
vatrocinii causa in Ute praestet.(Dass der Fiscus oder eine Stadtgemeinde die Führung des P f ? ze ' n .
ses [einer Privatperson] zum Behuf eines rechtlichen Beiita
des nicht übernehmen solle.)
I. D. K. Gordianus an Legitimus u. Andere.Mit den Rechten einer Stadtgemeinde unterstützt zu ^