Codex, h. II. Tit. IG. tit nemo privalua titulos praediit ete, 337
oder Aufsätze den Namen eines Anderen zu setzen, der sollmit dem Verlust des Besitzes oder des llechtshandels, wel-chen er durch diesen Betrug entweder zu behalten, oder zuvermeiden versucht haben wird, bestraft werden, auch nichtdie Befugniss haben , seinen Anspruch wieder durch eine Klagegeltend zu machen, wenn gleich ihn Umstände unterstützenSollten, welche seine Sache glaublich machen. Diejenigen frei-lich, welche freiwillig zugeben, dass sie in fremde Prozesse ver-wickelt werden, da ihnen doch weder Besitz noch Eigenthumzusteht, sollen als Verächter ihres guten Hufes und als Ueber-nehmer von Chikanen mit dem Schandlleck fder Infamie] be-zeichnet werden. Geg. zu Mailand, d. 17. Nov. 400, u. d.C d. Stilico n. Aureliaii.
Sechzehnter Titel.
tlt nemo privatus titulos praediis suis vel alie-nis imponat, vel vela regia suspe?tdat.
(Dass keine Privatperson an ihren oder fremden Grundstücken Auf-schriften [mit dem Namen des Kaisers S2 )'J befestigen, oderkaiserliche Tücher a3 ) aufhangen solle.)
1. D. K. Honoriu» u. Theodosins an Flavian., Pracf.Praet.
Es kommt der kaiserlichen Majestät zu, dass nur an Uu-sern Häusern und Besitzungen Inschriften [Unsers Namens]gelesen werden. Daher mögen Alle wissen, dass Das, wor-auf der kaiserliche Name geschrieben ist, dem öffentlichenHechte unterworfen werden müsse. Geg. zu llaveiina, d. 29.Nov. 408, xi. d. C. d. Bassus u. Philipp.
2. D. IC Theodos. u. Valcntinian. an Florcnt., Vraef.Pracl.
Niemand soll es wagen, kaiserliche Tücher aufzuhängenoder eine Aufschrift ohne Befehl des competenten Richten an»lemden Sachen zu befestigen, welche Jemand, er sei wer erWolle, auf irgend eine Weise besitzt, wenn gleich dargethauWird, dass Der, welcher sie besitzt, nicht der Eigenthiimer,
ass er vielmehr ein unrechtmässiger Besitzer sei oder verwegensich der Sachen bemächtigt habe. Wir verordnen aber, dass Der,welcher gewagt haben wird, dies zu thun, wenn er ein Ple-
ejer ist, mit der Todesstrafe belegt, wenn er ein Clarissimusoder ein Curiale, oder ein Soldat, oder ein Geisüicher ist,
I