334 Codex. L. II. Tit. 14. Ne liccat potentioribuspalrocininm etc.
Goldes als Strafe erlegen; die zwei anderen Männer aber,welche dein Richter ans dem niederen Gerichtspersonal oderden scholae zugewiesen sind, sollen zwei Pfund Goldes alsStrafe erlegen; der Bevollmächtigte selbst aber, von welchemEtwas überschritten sein wird, soll von dem Magistrat oderRichter mit Schlägen gezüchtigt und ihm verboten werden,in Zukunft Bevollmächtigter in einem Gericht zu sein.
28 ").
Wenn der Bürge des Bevollmächtigten die Zeit nicht be-stimmt und etwa gesagt haben wird: ich verbürge michfür ihn, auch wenn er gestorben sein, oder nichtzu finden sein sollte, und dies sich innerhalb zwanzigTagen zutragen sollte, so muss ein anderer Bürge gestelltwerden. §. 1. Wenn der Von Jemandem zu einem ProzesSbestellte Bevollmächtigte sterben, oder nicht zu finden seinsollte, so hat der eigentliche Streiter, wenn er abwesend i»einer weit entlegenen Provinz ist, nach dem zwanzigsten Tagevon der von dein Magistrat über die Bestellung eines ander»rjBevoIlmächtigtenj 'ertbeilten Verordnung an, eine Frist vo»sechs Monaten zur Bestellung eines anderen, oder zum persön-lichen Erscheinen ; denn wenn er nicht weit entfernt ist, 8°wird die Frist von dem Magistrat bestimmt.
Vierzehnter Titel.
Ne liceat potentioribus patrocinium litiganti'bus praestare, vel actioncs in se transferre.
(Dass es den Mächtigem nicht erlaubt sein solle, l'rozessircni' 11Jlcchlsbeisland zu leisten, oder Klagen auf sivk iiOerlrag enzu tassen 73 ).)
I. D. K. Diocletianux und Maximianus dem Aristo-bulu» ihren Qrui»,
Der hochselige Claudius 74 ), der im Recht wohl erfahren«Kaiser, Unser Vorfahr, hat die ganz vortrefiliche Verordnung g 6 "geben, dass Diejenigen mit dem Verinst ihrer Rechtssache bestraftwerden sollten, welche für sich den Rechtsbeistand der Mä c "'tigern angerufen hätten, damit, in Folge dieser Furcht, ^ l0
72) Auf diese im Text griechische Constitution, welche s:( ' n J u «Eustath. n. yaw. diccau X. 5. u. XIX. 15. findet, l ,1 , ,t 1 ,- e -jacius de pracscr. c. 9. u. 18. aufmerksam gemacht. &• '*ner a. a. O. u. Witte a. a. O. >S. 154 f.
73) Vgl. Anm. 77. 1!uS ,
74) D. h. M. Aurelius Cl au dl us nicht abcrTi t. Clauui»s. Cujac. Observatt. VIII. c. 31.