Codex. L. II. Tit. 13. De proeuratoribut.
333
27. D. K. Zcno 08 >Die Verordnung verbietet, dass ein und derselbe ö'ITent-Ücber Bevollmächtigter an zwei Gerichtsstellen sei, vielmehrsollen in den höchsten Gerichten der hochberiihinten Magistra-te 69 ) andere Bevollmächtigte sein, als die, welche denWohlberedten Richtern in dein Prozesse beistehen. Auch sollder Bevollmächtigte, welcher einen Prozess bei einem Rich-ter begonnen hat, denselben nicbt bei einem hochberühmteiiMagistrat zu Ende führen, sondern 70 ) es soll eine Uebertra-gung der Sache von ihm auf einen Bevollmächtigten, welcherhei dein hochberiihmten Magistrat angestellt ist, statt, finden,jedoch weder eine Ausgabe wegen der Bestellung des Bevoll-mächtigten bei dieser Ueberlragmig der Sache gemacht, nochdie gewöhnliche Bürgschaft bei dieser Uebertragung gefordert"werden, sondern es soll sowohl die Jiiirg'scIiaftbesteJIiing*:dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, als auch die Sicher-heitsleistung wegen der Genehmigung gleich zu Anfang soeingerichtet werden, dass in denselben auch die Kosten einersolchen Uebertragung der Sache begriffen werden, so dassDer, von welchem eine von diesen Bürgschaften geleistet wird,durch die Stipulation verspreche: weil ich gelobe, dass ich
mich für diesen Bevollmächtigten bei dem Richter rücksiclitlichdessen, dass dem Urtheil Genüge geschehen soll, oder derGenugthuung Bürgschaft leisten wolle, so will ich mich auchauf den Fall, wenn es sich in Folge der Berichterstattungdes Richters, oder wegen einer gegen das Urtheil desselben ein-gelegten Appellation zutragen sollte, dass der Prozess in einObergericht kommt, unter welchem der Richter steht, für Den,Welcher in Folge der Uebertragmig der Sache in dein Ober-gericht Bevollmächtigter sein wird, auf gleiche Weise verbür-gen. "Wenn aber nicht dies Alles beobachtet sein wird, soSoll er, wenn dieses Gesetz in einem Obergericht übertretensein wird, der competenten Canzlei fünf Pfund Goldes alsStrafe zahlen; wenn aber das Gesetz bei den li'tchtvrn über-treten aein -vyj,., 1 ^ so so n der Executor des Prozesses, welcherGeric htsdiener des wohlberedten Richters ist 71 ), ein Pfund
68 }i Di ^ e Cons t- J»t erst von Cujac. obiervall. XIII. c. 5. ausden Hasilikc, ym 2 . 100. T. I. p. 432. restiluirt worden. S.JJlener a . a . 0 s 288 u \Vittc a . a. O. S. 153 f. Es istübrigens blos eine Vermuthiing von Cujacius, dass dieselbe
fif J°" Zo, ;° herrühren könne. Vgl. Witte a. a. O.
OS) Unter diesen (&n X oytti) Blhd Viacfecli u. Vraende* zu ver-stellen. S. d. SvhÜi. b. Meernr. /. /. p- 77.Y ." ,lcn g ( ' w ülinlii'heii lateinischen Uebersetzungen (nicht aber
7 ] T?L Fabr °tO heisst es falsch: sed nee.
J Oi rrjg di'xtjt; 7tkl]QCuT7it 6 TTffOSsfqtvtiv i<i> Xnyimicam SiaUtftT),
l - e. litis exsecuiorrivc apparitor. Vgl. Cujac. /. /.