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Codex. L*. II. Tit. 13. De procuraloribnt.
Auftrag habe, so pflegt doch, anclr- wenn es [erst nachher]»ich finden sollte, dass er ein falscher Procnrator sei, wederder Streit entschieden zu werden, noch kann der Prozess be-stehen. Geg. zu Constantinopel, d. 31. März 382, u. d. Cd. Antonius u. Syagrius.
25. D. K. V alentinianua, The odosiua u. Arcadius anTatianus, I'raef. l'raet.
Eiii Jeder, welcher den erhabenen Posten eines prätoria-nischen oder Stadt-Präfecten oder das Magisterium militare,oder die Ehrenzeichen der Würde der Consistoriana Comitiüäerlangt, oder als -Proconsul Hecht gesprochen, oder das Am*eines Vicarius bekleidet haben wird, soll, wenn von ihm i r "gend ein Prozess angestellt oder angenommen wird, eine' 1Procurator zur Vertretung- seiner Rechte in seinem Reclitsba"*del bestellen. Wenn aber Jemand die Vorschriften dieser Ver-ordnungen überschritten haben und, um zu prozessiren, in d' eGerichte gekommen sein sollte, so soll er den Vortheil diesesProzesses, dessen Ausgang er nicht durch einen Procurato»'abgewartet hat, verlieren; der Richter aber, welcher hiergß'geu gehandelt haben wird, soll wissen , dass nichtsdestoweM'ger von ihm'zwanzig- Pfund Goldes, desgleichen auch von sei'ner Gerichtsdienerschaft eben soviel Pfund [als Strafe] bei««"
treiben sind. Geg-. d. 14. Sept. 392, o. d. 2ten <J. d. &Arcadius u. d. d. Rufinus. , «^«r i
Aulh. Vt ab illmtr. (Nov£KXfk c. 1. §. I.)Dieses Recht soll fernerhin nur riicksiclitlich fler Illustre»bestehen; denn die fiebrigen bedienen sich des gemeinen Recht*«
26. D. K. Arcadius, Ho'norius und Theodotius <"•Anthemiu», Praef. l'raet.
Wir ertheilen -einem Jeden ohne Unterschied die Befi'S'nisg, in Civilstreitigkeiten, wenn dies gleich der richterliwBefehl oder die gerichtliche Ausfertigung (sententia) i ,,cUbesonders angiebt, doch, wenn er es lieber will, durch ei" e "Procurator zu antworten, wenn nicht etwa die Verfügung deOberrichters die Geschäftsherren selbst zuweilen wegen £•**?,?terer [und] wichtigerer Gründe ins Gericht fordern wi« - " /'Geg. d. 14. Oct.
67) Nm forte quotdam , juttiorea nonnvnquam ob causa» ^ e ^ e "'f P itiores , maximi judicis vocabit auetoritas. Durch d. Scho '• '_Meerm. Thet. V. p. 75. wird die Conjectur von Jan. * j|sta: causa» vehementior- max. jud. etc. bestätigt. S". H u "k en. ad I. I. not. 4. — Unter dem maximus judex ist übrigeder Praef. Pratt. zu verstehen. S. Schol. cit.