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5 (1832)
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331
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Codkx. L. II. Tit. 13. De procuraloribus.

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21. D. K. Constantinus an das Concilium der Provinz Afrika.Ein Ehemann soll [auch] ohne Auftrag die freie Befug-nis« haben, in den [Ilechts-]snchen seiner Ehefrau unter dergewöhnlichen Bestellung der Bürgschaft und unter Beobach-tung der übrigen Förmlichkeiten für sie aufzutreten, damit:nicht Frauen unter dem Vorwand, einen Prozess führen zuWollen, ohne Scheu eine Beschimpfung der weiblichen Sitt-sätnkeit sich zu Schulden kommen lassen, und den Zusammen-künften der Männer oder den gerichtlichen Verhandlungen bei^zuwahnen gezwungen werden. Wenn er aber einen Auftrag[von ihr] übernommen haben wird, so darf er, obgleich erihr Ehemann ist, doch nur Das ausführen, was die ertheilteVollmacht vorgeschrieben haben wird. Geg. zu Adriimetum,d. 12. März 312, u. d. 2ten C. d. K. Coustantin. u. d. K.Licinius.

22. Derselbe K. an Passus, Prüf. d. St.

Wenn Procuratoren bestellt und dieselben nach der Litis-contestation Herren [des Prozesses] geworden sind, so sollenDie, welche den Auftrag gegeben hatten, die Befugniss, dieGeschäfte [selbst] zu betreiben, ' nichr haben, ausser wenneine Todfeindschaft, oder eine Krankheit oder ein anderernotwendiger Grund [dazu], eingetreten ist; denn dann kannder Prozess auf dieselben auch wider ihren Willen übertra-gen werden. Geg. d.A9-Jun. 319, n. d. ölen C. d. K.Coustantin. u. d. d. Licinius Cäsar.

23. D. K. Julianus an Secundus, Pracf. Praet.Es findet kein Zweifel statt, dass ein Procurator, nach-dem die Sache im Gerächt verhandelt worden ist CG ), da er ja[dadurch] Herr des Prozesses geworden ist, auch nach deinAbleben Desjenigen, welcher ihm die Austeilung oder Ver-weidigung des Prozesses aufgetragen hatte, die angefangeneRechtssache und de« Prozess beendigen könne, da ja die Be-gründer des alten Rechts (die alten Rechtsgelehrten) der Mei-nung gewesen sind, dass er [dann] auch einen Procuratorbestellen e . Geg. d. 4. Febr. 36S, u. d. 4teil C. d. K.J"han. u . d. d. Sallustius.

"'** Gratianus, Valentinianus und Theodosius anPancratius, Praef. d. St.

de J^ eDn 8' ,CICu «eim Anfange des Streits über die Person

a : S V' oc »ralors Untersuchung angestellt werden muss, ob er

"»hch zur Verhaudhi««' der Sache vom Herrn des Prozesse»

6 > Nach der Litiscuntcstut

ion; s. L. 22. A. t.