318 Codex. L. II. Tit. 8. De adtocaii» diversorum judicum.
erhabenen Stadt sich aufzuhalten für gut befunden haben wer-den, mögen wissen, dass ihnen weder der Name eines Ad-vocaten, noch die Vorrechte dieser Männer zu gestatten seien,auf dass nicht dadurch, dass von dem vorhin genannten Sitzeder Urlaub mit Fleiss wiederholt verlangt wird 50 ), die Auslliig eund die Reisen in die Länge gezogen oder vermehrt werden mögen-§. 3- Wenn nun auch nur im Mindesten gegen eine von die-sen Verfügungen zu irgend einer Zeit gehandelt sein wird,so sollen die zwanzig Ersten desselben [Advocaten-] Standesund Die, welche unter deinem Gerichtspersonal zur Zeit ds£Amt ab actis haben, auch die Gehülfen derselben, ein jecW"von ihnen um je zehn Pfund Goldes bestraft werden, weil sieDenen, welche den kaiserlichen Beschlüssen Unserer Hoheitzuwiderhandeln wollten, nicht sogleich das Verbot des gegen-wärtigen Gesetzes entgegengestellt, oder nicht widerstanden,und überhaupt nicht verhindert haben, dass Etwas gegen das-selbe unternommen wurde, indem auch gegen die Verwalterdeines erhabenen Sitzes, wenn sie. diese heilsamen Verfügun-gen nicht genau beobachtet, und nicht dafür gesorgt habenwerden, dass sie nicht verletzt wurden, die Strafe von zehnPfund Goldes nicht ausbleiben wird. §. 4. Die sechshundert
Goldstücke aber, durch welche für die jedesmaligen Sachwal-ter des Fiscus bei deinem hohen Gericht nach der Art, W' ees in den früheren Zeiten zu geschehen pflegte, aus der Gassedeines Gerichts gesorgt wird, damit sie nicht nach der schnel-len Beendigung- des Advocatenamts und nach nilnnwürdig ge*leisteten Arbeiten dürftig J^aus ihrem Amte} treten möchten, solle»ihnen nicht, wie es oft geschieht, an einem unbestimmten T*"ge geleistet, sondern wenn sie zur Hälfte des Weges in deinden fiscalischen Angelegenheiten zu leistenden lleehtsbeistaiidgekommen sein werden, das heisst, am ersten October jedesJahres, ohne Aufschuh gezahlt werden. <j. 5. Ueberdies sollAlles, was durch die erhabenen Aussprüche der früheren Kaiseroder durch die Anordnung des betreifenden Tribunals ebendiesem [Advocafen-J Stand an Vorrechten erweislich ertheMworden ist, unverletzt erhalten werden. §. ö. Endlich solle"»wenn einer von ihnen mit einem Prozess angegriffen sein sollte»sei es mit einem Streit wegen einer Civi/sache, oder ii"J erdein Vorwand einer anzustellenden Crimiiialuntersuchung, hieroder in den Provinzen, — wenn es sich [nämJichJ trifft, °a»Seiner von ihnen während der gesetzlich gestatteten Zeit s ictl
56) Denn wenn sich auch ein Advocat seinen Urlaub (auclonjheisst hier so viel als commeatus, s. d. Interpr. b. Meern«- '• '„p. 38.) hat verlängern lassen, so treffen ihn doch, wenn eB flängere Zeit, als auf 3 Jahre geschehen ist, die obigen StraW