Codex. L. II. Tit. 8. De advocalh diversorum judicum. 317
Jedoch dieselben wohlberedten Männer, wenn sie diese Leutevorzuschlagen für gut befunden haben werden, je zweitau-send Goldstücke für jeden, aber nichts mebr, an die Comites{vir. magnif.) der treuergebenen Hanstruppen zahlen, nämlichan den Lomes der Keiterei für Den, welcher unter den Heiterndienen soll, an den des Fussvolks aber für Den, welcher demFussvolk einzuverleiben ist; diesen Neulingen sollen aber so-gleich die gewöhnlichen Löhnungen, und ebenso auch die übri-gen Einküufte ohne irgend weiter andere Kosten angewiesenwerden. §. 4. Auch sollen [die Sachwalter des Fiscus] dieübrigen Vorrechte gemessen, welche sie in verschiedenen Zei-ten theils durch kaiserliche Schreiben, theils durch Anordnun-gen und Aussprüche deines hochansehnlichen Sitzes erlangthaben. Denn ■wer von Uns als würdig erachtet worden ist,der ist noch vielmehr auch bei Dem, [was ihm] früher [ver-willigt worden ist], zu schützen. Geg\ zu Lonstantinopel, d.1. Dec. 519, u. d. C. d. R. selbst u. d. Eutharic.
7. Derselbe K. an Theodorus, Praef. Pract.
Durch dieses Gesetz beschliessen Wir, dass Niemandelier, als bis der Verein der bei deinem Gericht angestelltenAdvocaten auf die Zahl von nur achtzig- Männern vermindertworden ist, auf irgend eine Weise [um die Aufnahme in den-selben] nachsuchen dürfe oder könne; — ausgenommen etwadie Söhne Derjenigen [Advocaten] , welche die dreissig erstenStellen einnehmen, vorausgesetzt, dass sie in der Beredsam-keit sich gehörig ausgebildet Laben, [als welche] umsonst undohne irgend Etwas für eine Fürsprache entrichten zu müs-sen 5Ä ), [an/genommen werden mögen ,J oder vielleicht auchFremde, jedoch nicht mehr als zwei jedes Jahr, vorausge-Betzt, dass auch diese in der Beredsamkeit ausgezeichnet be-funden worden sind; — so dass dann, wenn sie big aufdie Zahl von achtzig Männern vermindert sein werden, Nie-mand es wagen solle, diese Zahl durch irgend eine Erschlei-chung oder List wieder zu übersteigen. §. 1. Auch ist Allenlnsgesammt das Hecht zu nehmen, die Beihenfo/ge beim Auf-rücken , welche die Zeitordimiig selbst au die Hand giebt,«inzukehren, und wie in den Contracten der Kaiifleute dieoieilen zu verändern, und als blosse Anfänger schon unter«eu Alten zu stehen. §. 2. Auch das finden wir für gut aus-zusprechen, dass keiner von ihnen in anderen Gegenden, mitWuiteiiansetzung deines ruhmwürdigen Sitzes, verweilen solle,"enn Die, welche, nachdem sie den Namen eines Sacliwal-er s erlangt haben, länger als drei Jahre entfernt yon dieser
ö5 ) Situ ullo mffragio s. Anm. 47.
f.