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5 (1832)
Entstehung
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316
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316 Codex. L. II. Tit. 8. De advocalis diversorum judicum.

6. D. K. Justinus an Marinu», Praef. I'raet.

Den hellstrahlenden Lichtern der Beredsamkeit 52 ) sollendie sechzig Pfund Goldes, welche unter der Regierung desZeno, hocbseligen Andenkens, den peda?iei arbitri 53 ) undDenen, welche die Vermögensverhiiltnisse der Bürger unter-suchten, angewiesen waren, welche jedoch die sehr sparsameGenauigkeit des letzteren Kaisers [denselben wiederum] zunehmen für gut befunden hat, wieder zugestellt werden, sodass nun durch die Freigebigkeit Unserer Hoheit die Sachwal-ter des Fiscus (viri clariss.) die vorgenannte Summe Goldesohne Verminderung alle Jahre erhalten sollen, indem dieselbeTon deinem hochansehnlichen Sitze (von dir) gleichmässig un-ter beide zu vertheilen ist. Denn was in Gemässlieit desWunsches Aller den Ersten unter ihnen verwilligt wird, wirdAllen insgesammt ertheilt. §. 1. Ausserdem sind wir ge-meint , dass die hohen Bestallungsschreiben, durch welche dieclarissimi Tribuni praetorium und Notarn [in ihrem Amtejbestätigt werden, nicht blos unter dem Namen des einen[Sachwalters des Fiscus], sondern auch unter dem des ande-ren, welcher von beiden es' auch sei, ausgefertigt werdensollen, mögen sie nun ihre eigenen Söhne oder Andere da-durch auszuzeichnen für gut befunden haben. §. 2. Hiernä'chstsollen sie noch durch eine grössere Wohlthat die Diplome,mit welchen die Würde der Illustres beehrt wird, erlangen,und "Wir verheissen, dieselben eben den wohlberedten Mäu-nern blos unter dein Namen eines einzigen #eben zu wolle»,so jedoch, dass sie dem einen von Nutzen sein sollen,wennes der andere zngiebt, oder wenn es etwa solche, die mit ihmaus derselben Provinz sind, oder Freunde von ihnen, jedochsolche, welche in den Provinzen leben, wünschen sollten.§. 3. Ferner ertheilen Wir ihnen die Befugniss, alle Jahreie zwei Männer zu stellen , welche Unserem Purpur ihre Ver-ehrung - bezeigen s4 ) und der Zahl der Leibljanstni/men, undzwar einer der schola der Reiter, der andere der schola desFussvolks, einverleibt werden sollen, [und zwar] an die offeneStelle Derjenigen, welche gestorben sind, vorausgesetzt, das«nicht die Letzteren, so lange sie gelebt, haben, über den Ver-kauf ihrer Stelle ein Pactum mit Denen geschlossen haben,welche bei solchen Verträgen ein Interesse haben. Es sollen

52) I). h. den advocati fibci.

53) S. die Bern, zur Inner, tit. C. de ped. jud. 3. 3.

54) Nostram adoraturos purpuram. lieber diese Ceremonie, wel-che in der Hegel darin bestand, dass mau sein Knie vor äifßKaiser beugte und das Kleid desselben erfasstc und küsste,vgl. G othufred. ad L. un. T/i. V. de praepus. sacri cub. (> 8-T. //. p. 82 sq. u. Vales. ad Ammian. Marcelt. XV. 5. 18.