Codex. L. II. Tit. 8. De adcocatis diversorum judicum. 315
abgehalten werden, dass ein jeder sowohl zu seinem eigenenBesten, als zum Besten seiner Ehegattin, seines Schwieger-vaters und seiner Schwiegermutter, anch seines Schwieger-sohns und seiner Schwiegertochter, und seiner eigenen Kin-der, [und] der ihm gehörigen Colonen und Sclaven das Ad-vocatenamt ausübe. §. 2. Auch sollen ihre Häuser nicht mitder Einquartierungslast beschwert werden, jedoch soll einjeder nur für ein einziges und zwar ein ihm zugehöriges Hausdieses Vorrecht in Anspruch nehmen können. §. 3. Fernersoll rücksichtlich der Gebühren das Maass, welches das unsüberreichte Verzeichniss . angiebt, sowohl in Bezug- auf sie,als auch in Bezug auf die Colonen und Sclaven derselbenbeobachtet werden, und Niemandem soll die Befugniss zuge-standen werden, dieses Maass bei der Einforderung der Ge-bühren gegen sie zu überschreiten. §. 4. Uebrigens soll auchNiemand eher, als bis er erweislich die festgesetzte Zeit hin-durch der Gesetzkunde ileissig obgelegen hat, in den obenervvähnten Verein aufgenommen -werden. §. 5. Auch sollendie Söhne der Advocaten, sowohl derjenigen, welche nochin diesem Amte stehen, als auch derjenigen, welche das Amteines Sachwalters des Fiscus niedergelegt haben, gleichviel ob
diese noch leben oder schon gestorben sind, den Fremden,welche in dasselbe Amt treten wollen, vorgezogen, und um-sonst und ohne Rosten in dasselbe aufgenommen werden, wennsie selbst nur so, wie es verordnet worden ist, während dergewöhnlichen Zeit mit der Gesetzeswissenschaft sich beschäf-tigt haben werden. §. 6. Damit aber für Die, welche dasAmt eines Sachwalters des Fiscus schon erlangt haben, odereinst erlangen werden, nicht mir, so lange sie leben, sondernauch, wenn sie gestorben sind, gesorgt werde, so verordnen^Vir, dass sowohl an die Erben eines Sachwalters des Fis-cus, welcLer einmal zu dieser Stelle berufen worden ist, dieBesoldungen desselben übergeheu, und denselben bewahrtVerden sollen, als auch Diejenigen selbst, welche das Amteines Sachwalters des Fiscus niedergelegt haben weiden, kei-neswegs genötlügt werden sollen, wider ihren "Willen derJ>esorgung. irgend einer öffentlichen Handlung sich zu unter-ziehen; dass sie ferner ohne Unsere besondere Anordnung nichtdamit belästigt werden sollen, dass sie sich [vor einem ande-ren Hichter] stellen müssten, oder [vor einen solchen] ge-bracht würden, d ass s f e [vielmehr] in der Provinz anzukla-gen sind, und vor dem Coines des Orients (vir. spcctal).),a 's ihrem comjietenten Richter belangt werden und prozcssiren»ollen. Geg. d. 1. Dec. 517, u. d. 4teu C. d. IL Anasta-Bv «s«. d. d. Agapet.