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5 (1832)
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314
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314 Codex. L. II. Tit. 8. De advocatis diversorum judicum.

den Personen etwa zustellenden in dem Hecht begründetenEinwendungen (allegationes) denselben unbenommen blei-ben sollen. §. 5. Ausserdem sollen auch, wenn irgend Je-mand vor den zeitigen rulnnwiirdigen Gonsuln seine Sclavenmit der Freiheit beschenken will, die vortref/lichen Sachwal-ter des Fiscus zur Vollziehung eben dieser Freiheitserthoilun-gen ihre eigene Stimme als Advocaten abgeben 50 ). §. 6.INlichtsdestoweniger sollen die übrigen Vorrechte, welche schonfrüher den erwähnten Sachwaltern des Fiscus sowohl, als denAdvocaten, welche noch zur Zeit das Advocatenamt beklei-den, in verschiedener Hinsicht verwilligt worden sind, auchnach dieser Unserer Verordnung in ihrer Kraft bleiben. Geg.zu Constantinopel, d. 20. Nov. 506, u. d, C. d. Areobin-dus u. d. Messala.

5. Derselbe K. an Sergiua, Praef. Praet.

Wir Laben für gut befunden, die Bitten der sehr bered-ten Männer, der Advocaten, welche bei dem. Prä'sidiaJgerichtder in dem zweiten Theile von Syrien bestehenden Provinzangestellt sind, mit den gebührenden Einschränkungen zu ge-nehmigen. Und so befehlen wir 50 ), dass der jedesmalige Ersteunter ihnen zwei JaLre lang das Amt eines Sachwalters des Fiscusverwalten, und die ihm durch allgemeinen Willen angewiesenenBesoldungen während derselben zwei Jahre erhalten, und,wenn auch diese verflossen sind, das Advocatenamt niederle-gen solle. Es soll aber der Verein derselben Advocaten nurauf vierzig Männer beschränkt werden, so jedoch» dass, wen»etwa schon Ueberzählige in diesen Verein aufgenommen wor-den sind, sie keineswegs vom Advocale/ianit entsetzt werden

sollen, aber keiu Anderer ZU ihnen hinzugefügt werden soll,

damit nicht der Advocaten verein die Zahl von dreissig Män-nern übersteigen möge. §. 1. Ausserdem sollen Die, welche,go wie es festgesetzt worden ist, das Amt eines Sachwaltersdes Fiscus niedergelegt Laben werden, auch naclilier nicht

50) Bfne möglichst wörtliche Vchvrin'.t7Aing der Worte: anlcla-(os Jtiri patronoi ad eaxdcm UbcrtaU* peragendas proprium ad-vocalionis vocem aecummodare, deren Sinn ohne Zweifel delist: die ßsci palroni sollen die Vermittler bei den FreilaSSUfl-gen sein, die Freilassenden sollen sich ihres Beistandes bei deBFreilassungen bedienen. Darin besteht das den Advocaten hie*verliehene Privilegium. Vgl. Vasil. I. I. u. (1. Intcrpr- beiMeerm. p. 35. u. 36. Ganz verfehlt seheint es daher zusein, wenn v. Löhr a. a. O. S. 89. den Sinn dieser Verord-nung so angiebt:Advocaten" ('. im Text heisst es: t/iiicuii-yuc manumiUcrc vnlucrinl)können ihre Sclaven vor dem j> ö 'tronus fiu-i ('.) manumittiren." Vgl. die vor. Anm.

51) Vgl. von hier an die fast ganz gleichlautende L. 3. h. t.