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5 (1832)
Entstehung
Seite
312
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Codex. L. II. Tit. 8. De advocath diversonim juäicum.

Niemand eher, als bis er erweislich die festgesetzte Zeit hin-durch der Gesetzeskimde fleissig' obgelegen hat, in den obenerwähnten Verein aufgenommen werden. §. 5. Auch sollendie Söhne der Advocaten, sowohl derjenigen, welche noch indiesem Amte stehen, als auch derjenigen, welche das Amteines Sachwalters des Fiscus niedergelegt haben, gleichviel obdiese noch leben oder schon gestorben sind, den Fremden,welche in dasselbe Amt treten wollen, vorgezogen, und um-sonst und ohne Rosten in dasselbe aufgenommen werden,wenn sie selbst nur so, wie es verordnet worden ist, wäh-rend der gewöhnlichen Zeit mit der Gesetzeswissenschaft sichbeschäftigt haben werden. §. 6. Damit aber für die, welchedas Amt eines Sachwalters des Fiscus schon erlangt haben,oder einst erlangt haben werden, nicht nur so lange sie leben,sondern auch, -wenn sie gestorben sind, gesorgt werde, so ver-ordnen Wir, dass sowohl an die Erben eines Sachwalters desFiscus, welcher einmal zu dieser Stelle berufen worden ist,die Besoldungen desselben übergehen, und denselben bewahrtwerden sollen, als auch diejenigen selbst, -welche das Amt ei-nes Sachwalters des Fiscns schon niedergelegt haben, oderkünftig niedergelegt haben werden, keineswegs genöthigt wer-den sollen, -wider ihren Willen der Besorgung irgend einerö'/fenfliehen Handlung sich zu unterziehen, dass sie ferner ohneUnsere besondere Anordnung nicht damit belästigt werdensollen, dass sie sich [ror einem andern Kicbterj stellen miiss-

ten oder [vor einen solchen] gebracht würden 43 ), dass sie

^vielmehr], in der Provinz anzuklagen sind, und vor demComes des Orients (vir. speetab.), als ihrem coiii|>etenten Rich-ter, belangt werden und nrocessiren sollen. Geg. zu Conslan-tinopel, d, 1.Juli 505. u. d. Cd. Sabinian. u. d. Theodor.

4. Derselbe K. an Eustathius, Praef. Praet.Das löbliche und für das menschliche lieben nothwendigeAdvocatenamt muss vorzüglich durch kaiserliche Belohnung««begnadigt werden. §. 1. Und darum befehlen Wir, dass diezeitigen Sachwalter des Fiscus (vir. rluriss.) bei deinem Ge-richt an dein hohen Festtag, dein ersten Januar, jedoch nur

45) ■Nee exhibitionis seil dedticlionis oncre —- mofcslari. DieGlosse erklärt; exhihi tio nis sc. in judicio facicndiie ,'dednetionis ut ducantur iiiviti ad printipem vel ad alii/nijudicem. Darnach tcheint das den ausgedienten /hei patrim*hier urtheilte Privilegium darin bestunden zu haben., i1;i bs siegegen Kvocationen vor einen extrnordinarius judex oder de"Kaiser geschützt sein sollten, BristOU. Ii v. ex/iibitio er-klärt weniger wahrscheinlich dieses Wort durch exhibendaruiHaugariarum trlunua.