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5 (1832)
Entstehung
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311
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Coükx. L. II. Tit. 8. De adeocaik divcrsorum judicum. 311

Sachwalters des Fisctis aufrücken, zugleich mit ihren schongebornen oder künftig- zu erzeugenden Rindern, nebst ihremVermögen für frei und ledig von jedem Band eines Cohorta-len oder irgend eines noch geringereu Verhältnisses gehalten"werden sollen, da es bekannt ist, dass dies schon lange, so-wohl den Advocaten bei der hochansehnlichen prätorianischenPräfectur im Orient, als auch den bei der hohen Stadtprüfecturdurch erhabene Constitutionen verwilligt worden ist, und daes nicht zweifelhaft ist, dass nicht nur diese, sondern auchdeine erhabene Präfectur gesetzlich begründete Gewalten sind.Geg. d. 20. Nov. 500, u. d. C. d. Patricius u. Hynatius.

3. Derselbe K. an Cont lan linut, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass der zeitige Erste unter den Advoca-ten bei dem Gericht des Comes des Orients (vir. il/us/r.) zweiJahre lang das Amt eines Sachwalters des Fiscus verwalten,und die ihm durch allgemeinen Beschluss angewiesenen Be-soldungen während derselben zwei Jahre erhalten, und, wennauch diese verflossen sind, das Advocatenamt niederlegen solle.Es soll aber der Verein derselben Advocaten nur auf vierzigMänner beschränkt werden, so jedoch, dass, wenn etwa schonUeberzühlige in diesen Verein aufgenommen worden sind, siekeineswegs vom Advocatenamt entsetzt werden sollen, aberkein Anderer zu ihnen hinzugefügt werden soll, damit nicht

der Advocatenverein die Zahl von vierzig' Männern überstei-gen möge. §. 1. Ausserdem sollen Die, welche, so wie esfestgesetzt worden ist, das Amt eines Sachwalters des Fiscusniedergelegt haben werden, auch nachher nicht davon abgehal-ten-werden, dass ein jeder sowohl zu seinem eignen Besten,als zum Besten seiner Ehegattin, seines Schwiegervaters und"seiner Schwiegermutter, auch seines Schwiegersohns und sei-ner Schwiegertochter, und seiner eigenen Rinder, [und] derihm gehörigen Colonen und Sclaven das Advocatenamt aus-übe. §. 2. Auch sollen ihre Hänser nicht mit' der Einquar-tierangslast beschwert werden, jedoch soll ein jeder nur füre "» einziges und "zwar ein ihm zugehöriges Haus dieses Vor-teilt in Anspruch nehmen können. §. 3. Ferner soll riick-»ichtlicb. der Gebühren 44 ) das Maass, welches das Uns über-reichte Verzeichniss angiebt, sowohl in Bezug auf sie, alsauch in IJezug auf die Colonen und Sclaven derselben beob-achtet werden, und Niemandem soll die Befugniss zugestan-den werden, dieses Maass bei den Einforderungen der Ge-bühren gegen sie zu überschreiten. §. 4. Uebrigens soll auch

4 *) Sportulac. S. tit. C. de iporiuT. 3.