310 Codex. L. II. Tit. 8. De advocalis diversorum judicum.
kens, oder durch die Unsrigen verwilligt worden sind, auchden Sachwaltern deines glorreichen Sitzes ohne allen Unter-schied zustehen sollen. Geg. zu Constantinonel, den 27. Dec.486, «. d. C. d. Decius u.d. Longin.
18. 43 )
Niemand soll den zu der [gesetzlichen] Zahl gehörigenSachwaltern eine Geldstrafe zuerkennen, ausser der PraefectusPraetorio.
19. 4i )
Ein Rechtsstreit soll darum nicht verschohen werden,weil sich nicht drei Advocaten bei demselben befinden; dennes genügen zwei.
Achter Titel.
De advocatis diversorum judicum.{Von den Advocaten bei den verschiedejien Richtern.)
1. D. K. Anastasius an Eusebius, Magüt. Qfflc.
Wir haben beschlossen, die Eingabe des Comes des kai-serlichen Privatschatzes (vir. illustr.) und des Proconsuls vonAsien zuzulassen, durch welche er den Ohren Unserer Hoheitbekannt gemacht hat, dass die Advocaten seines Gerichts ineinem gemeinschaftlichen Gesuch gar sehr verlangt haben, dasssie, nachdem sie das Advocatenämt niedergelegt, durch UnsereFreigebigkeit irgend eine "Würde erlangen möchten. Wir be-fehlen demnach, dass ein jeder von denen, welche es gegen-wärtig sind, oder künftig in die zeitigen Matrikeln derselbeneingetragen sein werden, nach der, wie angegeben, erfolgtenNiederleguug des erwähnten Amtes der "Würde eines Comesder hochausehnlichei) (clariss.) ersten Klasse th'eilhaftig wer-den solle, auf dass sie sowohl in der Zeit der Hube die Früchteder vergangenen Arbeiten gemessen, als auch für ihre erprobteTreue und Beflissenheit gegen ihre C/ieiiten, abgesondert vonder Menge der im Privatstande lebenden Menschen, wie billig»zu den Clarissimi gezählt werden mögen. Geg. zu Gonstan-tinopel, d. 31. Dec. 497, tu d. 2ten C. d. K. Anastasius.
2. Der gelbe K. an Thomas, Praef. Praet. in Ilhjricn.Wir verordnen, dass die Advocaten deines liochanselinü"
chen Sitzes, welche nach der Zeitfolge zum Rang und Amt eines
43) Diese beiden Constitutionen sind erst von Cujacius Ob-servv. XIII. 2. aus den Iiasil. IUI. 1. 30. u. 31. Fabröt.T. /. p. 403. restituirt und daher natürlich nicht glussirt. Vgl.Biener a. a. O. S. 287 f. Witte a. a. O. S. 152 f.