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5 (1832)
Entstehung
Seite
309
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CODEX. L. II. Tit. 7. De advocalis diversorum judiclorum. 309

erlangt hat, stirbt, er die freie Befugniss Laben soll, die ge-sammte Besoldung des ganzen Jahres, seit welchem er diesesAmt zu bekleiden angefangen hat, auf seine Erben oder Nachfol-ger, mögen sie seine Kinder oder Fremde sein, sowohl durchein Testament, als auch ohne ein solches zu übertragen. Geg.zu Constantiuopel, d. 16. Mai 472, u. d. C. d. Festus u.d. Marcian.

10. D.K.Leo d.Jiing. u. d. K. Zeno an Mitinian., Prüf. d. St.

Nach Art der vier und sechzig bei dem Gericht der hoch-ansehnlichen prätoriauischen Präfeclur angestellten Advocaten,sollen aus deinem Gericht nur fünfzehn, welche gegenwärtigdie ersten Stellen einnehmen, nämlich nach dem Sachwalterdes Fiscus, dieselben Vorrechte durch die von Unserer Mildegespendete "Wohlthat geniessen, welcher die Sachwalter desFiscus und die Rinder derselben theilhaftig sind. Geg. zuConstantiuopel, den 16. März 474, n. d. C. d. K. Leo d. Jung.

17. D. K. Zeno an Paulus, Praef. Praet. in Illyrien.

Wir befehlen, dass der Advocatenstand bei deinem erha-benen Gericht aus hundert und fünfzig Advocaten, so wie esfrüher verordnet worden war, bestehen, und dass diese Zahl, sooft sie entweder durch den Ablauf der Amtszeit 42 ), oder durchden Tod, oder durch irgend eiuen Zufall verringert sein wird,durch eine yon deinem Lohen Sitze vorgenommene Wahl,wieder ergänzt werden soll, so dass zwar gegenwärtig nndvon jetzt an noch zwei Jahre lang, Die,'welche zur Ergän-zung der oben festgesetzten Zahl zu wählen sind, ohne alle.Untersuchung, ob sie in einem Cohortalen-, oder irgend einemDoch niedrigem Verhältniss stehen, eintreten sollen, ver-steht sich, unbeschadet der etwa den Gerichtsdienern gegendieselben zustehenden Klagen, welche bekanntlich erlöschen,'Wenn sie aus dein Amt eines Sachwalters des Fiscus nacherfüllter Amtspflicht ausgetreten sind; dass aber nach demAblauf von zwei Jahren Diejenigen, welche bei deinem hohen»encht angestellt zu werden verlangen, nicht anders zugelas-sen werden sollen, als wenn unter Aufnahme eines ProtocoNs»ich ergeben habe« wird, dass sie sich keineswegs in Cohor-tal-Verhältnisse« befinden. §. 1. Wir verordnen aber durchdieses fur ewige Zeiten gültige Gesetz, dass alle und jede,Vorrechte, welche den bei der Präfectur des Orients ange-lellten Advocaten durch die erhabenen Verordnungen der«oberen Kaiser, oder durch die Leo 1 », glorreichen Anden-

*2) Profeuionis fine. S. L. 12. h. t.