308 Codex. L. II. Tit. 7. De advocalis diversorum judiciorutn.
eines Sachwalters, wenn es die Umstände erfordern, sowohlzu seinem eigenen Besten, als auch zum Besten seiner Kin-der, Eltern und Ehefrauen, nicht weniger auch seiner Sei-tenverwandten bis zum vierten Grad, auszuüben. Wenn es»ich aber ereignen sollte, dass ein Sachwalter des Fiscusstirbt, so soll der ihm in der Reihe folgende ohne allen Auf-schub an seine Stelle gesetzt werden, so dass die Erben desverstorbeneu nicht hoffen sollen, dass ihnen daraus irgend einVortheil erwachsen könne. Es sollen [aber den Sachwalterndes Fiscus] alle Vorrechte, welche sie bisher bekannter Maas-sen gehabt haben, nicht weniger die, welche dein Berichtenthält, auch in Zukunft unangetastet und unverletzt bewahrt■werden, auf dass sie, nachdem ihnen durch die FreigebigkeitUnserer Hoheit eine solche Ehrenstelle übertragen ist, ihreübrige Lebenszeit in Müsse und Ruhe verleben können, ohnedass ihnen wider ihren Willen eine Besorgung- aufgebürdet•werden soll.
14. Dieselben K. an C allicrate», Praef. Praet. von Ilhjrien.
Die Advocaten, welche das zweifelhafte Schicksal derRechtssachen entscheiden, und durch die Stärke ihrer Vertei-digung oft in öffentlichen und Privatangelegenheiten das Ge-fallene aufrichten, das Entkräftete wiederherstellen, sorgen G' edas menschliche Geschlecht nicht weniger, als wenn Sie inSchlachten und durch Wunden das Vaterland und ihre Eiter«retteten. Denn Wir halten dafür, dass nicht blos Die, welchemit Schwertern, Schildern und Helmen streiten, sondern auchdie Advocaten für Unser Reich kämpfen; es kämpfet» nämlichSachwalter, indem sie, auf das Bollwerk ihrer glorreiche»Worte sich stützend, die Hoffnung, das Leben und die Nach-kommen Derer, welche sich in INoth befinden, vertheidigen-Geg. zu Constantinopel, d. 28. März 469, u. d. C. d. Zell»u. Marcian.
15. D. K. Leo an Dioscorus, Praef. Praet.Wir finden für gut, dass die vier und sechzig Advocaten,welche gegenwärtig die nächsten nach den zwei Sachwalterndes Fiscus sind, — welche [beide] in Gemässheit früherer Con-stitutionen gleicher Wohlthaten theilhaftig sind 4l ), — V0' nersten bis zum vier und sechzigsten die kaiserlichen Wohltha-ten geiiiessen sollen, mit welchen die Sachwalter des Fiscusund die Rinder derselben begnadigt sind. §. 1. Auch habenWir beschlossen, Diesem auch noch Das hinzuzufügen, dass,wenn Jemand, welcher den Rang eines Sachwalters des FiscüS
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