Codkx. L. II. Tit. 7. De advocalis divcrsorum judicioritm. 307
tocolls aussagen sollen, dass Derjenige, welcher sodann ge-wählt werden will, mit Rechtskeuntuiss ausgerüstet sei. DieSöhne aber der bei deinem Gericht* angestellten Advocaten,welche entweder jetzt Rechtssachen verhandeln, oder in Zu-kunft verhandelt hoben werden, sollen den anderen Ueberziih-ligen' vorgezogen -werden. §. 2. Ueherdies verordneu Wirnoch, dass auch Diejenigen, welche sich über die Zahl derhundert und fünfzig bei deinem (eminentiss.) Sitz angestelltenAdvocaten vorfinden, auch bei dem Proconsul {vir spectab.),oder dem Praefectus Augustalis, oder dem Comes des Orients,auch bei den Vicarii (viri spcctabb.) und bei den Statt-haltern der Provinzen Rechtssachen verhandeln dürfen. Geg.zu Consta« tinopel, d. 1. Febr. 460, u. d. C. d. Magnus u.d. Apollon.
12. Derselbe K. an Eusebius, Praef. Praet. von Illyrien.
Wir verordnen, dass der Sachwalter des Fiscus hei dei-nem hohen Gericht nicht mehr jährlich, sondern alle zweiJahre, «ach der alten Gewohnheit, zum Ende seines Amtesgelange; es sollen aber diesem Stande alle Vorrecbte unbe-nommen bleiben, welche er von den früheren Kaisern erhal-ten hat. Geg. zu Constantinopel, d. 2Q. Febr. 463, u. d. C.d. Basil. n. d. Vivian.
13. D. K. Leo u. Anthemiu» an Alexander, Dux an derAegyptischen Grenze u. Vracf. Augmtalis.
Indem Wir das Gesuch, welches die wohlberedten Advo-caten von Alexandrien, der wohlansehnlichen Stadt, in Bezugauf die Matrikel ihres Gerichts und auf den Sachwalter des* iscus vorgetragen haben, wie billig zulassen, beschliessen Wirdurch diese Verordnung-, dass die Zahl derselben auf fünfzigfestgesetzt sein soll, und die Namen derselben in die von^cit zu Zeit anzufertigende Matrikel eingeschrieben werdensollen, und dass sie ihr Advocatenamt in dem Gericht so-wohl des Fracfecttis Augustalis (viri spectab.) als auchdes Dux an der Aegyptischen Grenze (viri spectab.), zum•Hesten Derer, welche sie darum bitten, ausüben können; dassajer die übrigen, weiche über die erwähnte Zahl sind, beianderen Richtern in derselben Stadt Alexandrien Rechtssa-chen verhandeln können; es sollen jedoch die Söhne Derjeni-gen, welche zu der gesetzlichen Zahl gehören, bei Besetzung
er , ^ en aCT wegfallenden den Ueberzähligen vorgezogen
tverden. Der Sachwalter des Fiscus aber soll, wenn er nach
^Wei Jahren aus seinein Amte tritt, aus Rücksicht auf seine
^»strenginigen, mit dein Rang- eines Statthalters einer Provinz,
elcher Consul gewesen ist, geziert werden, auch soll ihm
le Freiheit und Befueniss nicht versagt werden, das Amt
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