Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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306
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306 Codex. L. II. Tit. 7. De adtocati» diversorum judiciorum-

0. Dieselben K. an Apolloniu *, Pracf. Pract.'" Wenn einer von den bei deinem erhabenen Gerichte,oder bei der Rlyrischen oder der Stadt-Präfectur angestelltenAdvocaten, oder von denen, welche in den Provinzial- Ge-richten Rechtsbeistand leisten, in Folge einer von deinem Sitzvorgenommenen Wahl das Amt und die Gewalt eines Pro-vinziar-Statthalters übernommen haben wird, so soll er, nach-dem er die Verwaltung- redlich und ohne irgend einen Flecke»an seinem guten Ruf geführt haben wird, nicht Mos die 13e-fugniss haben, in jenes Amt, aus welchem er herausgerissenWorden ist und durch welches er sich den Lebensunterhalterwarb, zurückzutreten, sondern auch durch keinen Neid ab-gehalten werden, von Neuem Rechtssachen zu verhandeln.Geg. zu Constantinopel, d. 21. Aug. 442, u. d. C. d. Eu-doxius «. d. Dioscor.

10. D.K. Valentinian. u.M arcian. an Pallad., Praef.Pracl-

Wir verordnen, dass Jedes Jahr je zwei fSachwalter,]welche sich als die ersten bei deinem hohen Sitze vorfinden»zu dem Amte eines Sachwalters des Fiscus gelangen, undihnen dieselben Ehrenvorzüge und Vorrechte ertheilt werdensollen, welche vorher Derjenige g-enoss, welcher allein zu'"Sachwalter des Fiscus erwählt wurde. Geg. zu Constantino-pel, d. 18. Juni 452, u. d. C. d. Ilerculan. «. d. d-Asporat.

11. D. K. Leo an Vivianut, Pracf. Praet.Wir verordnen, dass es Niemandem erlaubt sein solle, unterdem Vorwan de eines Beisitzes Jemanden der festgesetzten Zal",von hundert und fünfzig Advocaten zuzugesellen, welche der

PraefectusPraetorio (eminentiss.) in seinen Ruth aufgenommen

haben wird. §. \. Es soll aber Niemand anders in den Vereinder bei deinem Sitz angestellten Advocaten aufgenommen W er *den, als wenn zuvor bei der vom Statthalter der Provinz (vif'clariss.)) aus welcher er gebürtig ist, angestellten Untersu-chung- in Gegenwart der Cohortalen ein Protocoll aufgenomw enist, aus welchem deutlich hervorgeht, dass derselbe durchausnicht dem Lebensverha'ltniss und dein Loos eines Cohortalenunterworfen sei. Und zwar ist es Unser Wille, dass dies so-dann geschehen solle, wenn der Statthalter der Provinz (v irelariss.) bei der mit demselben angestellten Untersuchung ff e 'genwärtig sein wird. Wenn jener aber abwesend sein sollte,80 soll das Protocoll bei dem Defensor seiner Geburtsstaataufgenommen werden. Auch befehlen Wir, dass die rechts-kundigen Lehrer derselben eidlich unter Aufnahme eines P* 0 "