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5 (1832)
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305
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Codex. L. II. Tit. 7. De advocalis divcrsorum judiciorum. 305

sind, soll Niemand Etwas aufbürden zu können vermeinen.Demnach soll den Advocaten keine Aufsicht, keine gleicheVertheilung der Steuern 39 ) aufgedrungen, keine Errichtung, eines Werkes, keine Untersuchung 40 ), keine Berechnung auf-erlegt, kurz nichts Anderes ihnen aufgetragen werden, als einSchiedsricbteramt, jedoch nur an demselben Orte, an welchemsie ihr Advocaten - Amt ausüben; so dass dem niedern Ge-richtspersonal eine Strafe von fünfzig Pfund Goldes zuer-kannt -werden soll, wenn es die Vorschriften dieses Gesetzeszu verletzen, sich unterstanden haben sollte. Geg. zu Con-stantinopel, d. 22. Febr. 4S9, n. d. 17ten C. d. K. Theo dos.u. d. d. Fe st us.

7. Dicuelben K. an Thalassius, Praef. Praet. in Illyricn.

Wir verordnen, dass der Advocatenstand bei der Prii-fectur (illustriss.) von lllyrien derselben Vorrechte und dersel-ben Befreiungen theilhaftig sein soll, welche der 'Advocaten-stand bei dem erhabenen Sitz des Praefeclus Praetorio im Orientgeniesst. Geg. zu Constantiiiopel, d. 7. Sept. 439, 11. d. Uten.C. d. T h e o d o g. u. d. d. Fest u s.

8. Dieselben K. an Cyrus, Praef. Praet. u. Contul äesign.Da der Advocatenstand bei der prätorianischen Präfectur

aus einer Zahl von hundert und fünfzig Advocaten, welcheWeder vermindert, noch vermehrt werden darf, besteht, sobefehlen Wir, dass diejenigen, welche aus dieser Zahl zumAmt eines Sachwalters des Fiscus gelangt sein werden, mitihren, gleichviel zu welcher Zeit erzeugten, Rindern, für freiv on den Bunden des Cohortal- oder eines anderen niedrigenVerhältnisses geachtet werden, und, nachdem sie dieses Amtniedergelegt und ein Jahr [in demselbenj zugebracht haben,w>U der Comitiva consistoriana aus dein Advocateuverein tre-ten sollen, und dass Alles, was die hei deinem Gericlit ange-stellten Advocaten in irgend einem Falle und aus irgend ei-l\ e ™ ftechtsgrunde erwerbe», sie für sich als ein gleichsam beiäfenhcit des Kriegsdienstes erworbenes Sondergut in An-spruch nehmen können; auch verordnen Wir durch dieses,i J, s,e weder für ihre Väter, noch fi/r ihre Vater/J-

en fcn-ossvlitef einen Vortheil an jenen Sachen erwerben»ollen. Dieses Alles ist auch auf das Advocafeiiamt bei der^«dtprafeetat zu beziehen. Geg. d. 30. Dec. 440, u. d. ölen' d> **• Valentinian. u. d. d. Anatol.

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