Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
304
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304 Codex. L. II. Tit. 7. De adcocatü ditertorum judiciorum.

das Sachwalteramt verseben dürfen; auch sollen sie in ihrenGeburtsstä'dten die Aeinter von Curialen übernehmen, so je-doch, dass es ihnen nicht gestattet werden soll, gegen dasölfentlicbe Beste der Stadt, in welcher sie diese Ehreiistelleerlangt haben, rechtlichen Beistand leisten zu dürfen. Geg<zu llavenna, d. 18. Aug. 378, u. d. 6ten C. d. Valens u.d. 2teu des Valentinian.

3. D. K. Arcadiu» u. Honorius anAfricanux, Prüf. d. Stadt.

Es soll Keiner ans der Körperschaft der Advocaten, dernicht den Gurial- Verbindlichkeiten unterworfen ist, Dienstein den Provinzen übernehmen, so nämlich, dass Denen, welchesich um solche bewerben , der Zutritt dazu verschlossen undgegen Die, welche sie nicht übernehmen wollen, kein Zwangangewendet werden soll. Geg. d. 3. Aug. 396, u. d. 4teflC. d. K. Are ad. u. d. Sten d. K. Honor.

4. D. K. Honor. u. Theodos. an Eustathius, Praef. Praet.

Die Advocaten bei deinem hohen Gerichte und hei allenübrigen Gerichten sollen Alles, was sie aus diesem Amte oderbei Gelegenheit desselben erworben haben werden, auch nachdem Tode ihres Vaters als ein gleichsam bei Gelegenheit desKriegsdienstes erworbenes Sondergut, nach Art der Soldaten,vermöge Eigenthumsrechts vor den andern [Kindern] vorausin Anspruch nehmen können. Geg. zu Constantinopel, d.23. März 422, u. d. l'dten C. d. K. Honor. ii. d. lülen d.Theodosius.

5. D. K. Theodosius u. Valentinianus an Cyrus, Prüf.

der Slailt.

Die bei der StaJtpräfecttir (illuslr.) angestellten Sachwal-ter mögen wissen, dass Alles, was Wir in Folge Unsers frei- 1gehigen Sinnes und Unserer kaiserlichen Mildthütigkeit denhei der Präfectur des Orients (emine?Uiss.) angestellten Ad-

vocatcii ans Achtung- gegen die Wissenschaften \er\villigt ha-ben , durch gegenwärtige Verordnung auch ihnen verwilligtsei. Geg. zu Constantinopel, d. 2(3. Decemb. 426, ii. d. l!2tenC. d. K. Theodos. u. d. 2ten d. K. Valentinian.

Ö. Dieselben K. an Florentius, Praef. Praet. im Orient»Wir verordnen, dass den Advocaten, welche vor deiner Er-lauchtheit Rechtssachen verhandeln werden, durchaus von keinemRichter, nicht einmal vor dem Präfectus Prätorio (eminerl-tiss.) irgend eine Besorgung aufgebürdet werden soll. Aberauch den Advocaten, welche in den Provinzen oder bei denRichtern, welche den Rang der Sjtectabiles haben, augestellt