Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
298
Einzelbild herunterladen
 

298

Codex. L. IL Tit. 4. De tramaclionibus.

fügen, oder es mnss, -wenn dies der Gegner lieber will, die[Gonventional-] Strafe zugleich mit Dem, was erweislich [zumBehuf des Vergleichs,] gegeben worden ist, vor Untersuchungder Sache geleistet werden. Geg. zu Gonstantinopel, d. 3.Jim. 881, U. d. C. d. Eucherius v. Syagrius.

41. D. K. Arcadius u. Honorius an Rtifinus, Praef. I'raet.Wenn Jemand, der älter als fünfundzwanzig Jahre ist, esfür gut befunden haben sollte, gegen Pacta 32 ) oder Vergleiche,welche er, ohne durch irgend eine Gewalt dazu gezwungen zuwerden, sondern aus freiem Ermessen und Willen abgeschloS"gen hat, zu handeln, sei es dadurch, dass er den Richter ai -geht, oder seine Bitten au die Kaiser richtet, oder das Ver-sprochene nicht erfüllt, er aber jene [Verträge,] unter Anru-fung des Namens des allmächtigen Gottes, als Gewährlei-stung derselben, bekräftiget haben wird, so soll er nicht blosmit dem Schandfleck, der Infamie bezeichnet werden, sondernsoll auch seiner Klage beraubt, unter Leistung der Strafe,Welche erweislich dem Pactum hinzugefügt worden ist, sowohldas Eigenthiim an den fraglichen Sachen, als auch den Vor-theil verlieren, welchen er aus jenein Pactum oder Vergleicherlangt haben wird. Demnach wird alles dieses als GewinnDesjenigen angesehen werden, welcher die aus dem Pactumentstandenen Rechtsverhältnisse unverletzt aufrecht erhaltenhat. TVir befehlen [ferner], dass auch Die theils den in die-sem Gesetz angedrohten Verlust erleiden, theils des [in dem-selben zuerkannten] Vortheils würdig sein sollen, -welche Un-sere Namen in ihre Verträge gesetzt und geschworen habenwerden, dass die Wohlfahrt der Kaiser die Bürgschaft fürdie eingegangenen Verträge sein solle. Geg. zu Constantino-pel, d. 11. Oct. 395, ii. d. C. d. OJjbrins «. Pro bin.

42. D. K. Leo u. Antheinius an d. Erythrius, l'raef. 1'racl.

Wir verordnen, dass, wenn Vergleiche oder Verträ-ge durch falsche Urkunden veranlasst worden-sind, diesel-ben, obwohl über sie ein Eid geleistet worden igt, [doch,]auch wenn ohne Criininaluiitersucluing 33 ) die Fälschung anden Tag gekommen ist, wieder aufgehoben werden können;

32) Ob hierunter alle Verträge überhaupt* oder nur pacta detum petendo xu verstellen seien, ist bestritten. Gotnbfred.zu dieser Stelle ad L. 8. Th. C. de pact. et Irans, '2. l J. T. I.p. 155. nimmt das Erstere an, doch sind die Gründe für «lasLetztere Überwiegend. N. Giphanli Explanat. diff. ei cgtebr-11. Cod. ad h. I. u. vgl. Marezoll über die bürgerliche Ehre.S. 200 f.

23) Civililer. Vgl. Baiil. XL 2. 59. T. /. p. 802.

I