Codex. L. II, Tit. 5. Do errorc cnkuli.
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so jedoch, dass, wenn ein und derselbe Vertrag 1 oder ein undderselbe Vergleich über mehrere Sachen oder Pnncte abge-schlossen sein sollte, mir jene Sache oder jener Theil -wiederaiifgelioben werden solle, welche [oder welcher] erwiesenerMaassen in Folge einer falschen Urkunde zu Stande gebrachtWorden ist, während die übrigen Pnncte gültig bleiben sollen;wenn nicht etwa auch der Streit, welcher darüber, dass be-hauptet wird, [eine Urkunde] sei falsch, entstanden ist, [durchVergleich] beigelegt und beendigt sein sollte 3 *). Geg. zu Con-stantinopel, d. 1. Juli 469, u. d. C. d. Marti an. u. Zeno.
43. D. K. Anastasiu$ an Tlwtmat, Praef. Pract. in Illyrien.
Wir befehlen, dass die in allen Processen, welche überden Sclaven- oder Colonenziistand [eines Menschen] schon er-hoben sind und noch schweben, oder später werden erhobenwerden, erst zu schliessenden oder schon geschlossenen Verglei-che, wenn man sie nicht auf eine andere dem Hecht bekannteWeise wird anfechten können, Kraft haben sollen, und ihreGültigkeit nicht scho.ii deshalb wankend sein soll, weil sie zuGunsten des Sclaven - oder C'oloiienzustandes abgefasst wordensind. Geg.d. 17.Nov.500, u. d.Cd. Patricius u. Ilypatius.
Fünfter Titel.
De e r r o r e c a lc u l i.
( Vom llechnnngtfehler.)
i. D. K. Dioc le tianns u. Maximianus und die Cäsar, anAur c Hanns Quin tu*.
Es ist oft verordnet worden, dass ein Rechmiugsfehfer,möge ein solcher bei einem einzigen oder bei mehreren Gon-tracten ziim Vorschein gekommen sein, der Wahrheit keinenEintrag thue. Daher ist es ein uusgemachter ltcchtssatz, dassa «ch schon oft durchgegangene Rechnungen yon Neuem miter-sucht werden können, wenn nicht die Sache durch ein rechts-kräftiges Unheil entschieden, oder ein Vergleich darüber zuStande gekommen ist. Aber auch wenn du in Folge einesHechnuugsfehlers eine Summe, als wäre sie geschuldet, ver-sprochen hast, Ja sie doch iingeschn/det war, so steht dir dieCondiction auf Befreiung [von dieser Verbindlichkeit! zu.Geg'. d. 24. Febr. «. d. C. d. It.
34) Dann soll nämlich der Vergleich anrh wegen der Uncrhl-licit der Urkunden auf keinen Fall l'escinuh't werden. Vgl.v. Glück. V. S. 24.