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5 (1832)
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297
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Comkx. L. II. Tit. 4. De traniactionibits.

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37. Dieselben K. u. die Cäsar, an Basilissa.

Es ist bekannt, dass, wenn die zum Belnif eines Ver-gleichs geschehenen Versprechungen nicht erfüllt worden sind,die auf den Fall, duss entgegen gehandelt werden würde, ineine Stipulation gebrachte Strafe gefordert werden könne.Geg. zu Nicomedia, d. 21. Dec, u. d. C. d. Cäsar.

38. Dieselben K. u. die Ciliar, an Theodotio.

Ein Vergleich kann, ohne dass EtwM gegeben . oder zip-rjickbehalten. oder versprochen wird, durchaus nicht Statt Hii-den. Geg. zu Nicomedia, d. 25. Dec., unter d. C. d. Cäsar.

39. Dieselben K. u. die Cäsar, an Martiana.

Wenn es gleich der, welcher paciscirt hat, sogleich be-reut, so kann doch der Vergleich nicht wieder aufgehobenund der Rechtsstreit erneuert werden, und wer dich überredethat,, dass mau innerhalb einer gewissen Zeit von einem Ver-gleich zurücktreten dürfe, hat etwas Falsches behauptet. Geg-.zu Sirmium, d. 1. Jan., u. d. C. d. Cäsar.

4.0. D. K. Gratianus, Valenlinianua u. Theodosius anEutropius, l'raef. l'raet.

Wenn ein Pactum oder ein Vergleich schriftlich aufge-zeichnet, und die Rechtsbestäudigkeit desselben durch dieBande einer Aquilianischen Stipulation und Acceptilatiou be-festigt worden ist, so muss man entweder den Gesetzen ge-mäss seinen Willen in Das, was ausgemacht worden ist 31 ),

bo kann die andere, wenn aus dem Vergleiche selbst keineKlage entspringt, zwar mit der alten durch den Vergleich auf-gehobenen Klage klagen, jene kann aber dieser Klage die Ein-rede, dass in Folge des Vergleichs von ihr nichts mehr ge-fordert v»erden könne, entgegensetzen, wenn sie nur bereitist, den Vergleich zu erfüllen ; denn sonst .hat die klagendePartei eine repticatio doli gegen die Einrede, und dann wird

die beklagte verurteilt.

31) Subsccutis. Der Sinn dieser Stelle ist: wer einen Vergleichoder ein pactum (de non petendo) abgeschlossen und auf denContraventidnsfall sich zu einer Strafe verpflichtet hat, muss

entweder dem Vergleiche Folge leisten, sonst wird der Anderedie Klage mit der exe. pacti zurückweisen können, oder, wennnah der Andere die Aufhebung gefallen lassen will, die Con-ventionalstrafe, zahlen und die erhaltene Vcrglcichssumine wie-deiherausgehen, und zwar soll dies anlc causae cognilionemgeschehen, d. h. er kann nicht eher von seinem Gegner Ein-fassung auf ilie Klage aus dem durch den Vergleich aufgeho-benen Recht verlangen, ulg bis er jenen Verpflichtungen nach-gekommen ist. Vgl. v. Glück IV. S. 535 f. Anm. 6.