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5 (1832)
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293
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Codex. L. II. Tit. 4. De Iransaclionibus.

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22. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.Wenn du als Grossjähriger dich verglichen hast, so reicht

zur Wiederaufhebung des Vergleichs die [blosse] Behauptungeines Betrugs 25 ) nicht hin. Geg. d. 1. Dec, u. d. C. d. R.

23. Dieselben K. u. die Cüsar. an Talianu».

Die Klage der Gläubiger des Archimedorus, welchem,"Wie du angiebst, [nicht du, sondern] Andere als Erbennachgefolgt sind, hätte gegen dich nicht Statt haben kön-nen, wenn du nicht für denselben verbindlich gewesen bist;aber das hätte [damals] als das Geschäft (der Vergleich) nochnicht abgeschlossen worden war, untersucht werden sollen.Denn [jetzt,] da, wie du anführst, der Streit schon durch ei-nen Vergleich entschieden, und das dem Vertrage gemäss vondir zu gebende Geld gezahlt worden ist, verlangst du unterdem Vorwand, dass eine JVichtschuld gezahlt sei, auf ein«nicht zu billigende Weise, dass dir eine Klage erlhcilt wer-de, da du auch, wenn so viel [Geld] in eine Stipulation ge-bracht gewesen wäre , nicht durch das Vorgeben , dass eine,Nichtschuld [von dir] versprochen worden sei, hättest ver-

theidig't werdeil können. Geg. d. 8. März, «. d. GV d. Cäsar.

24. Dieselben K. u. die Cäsar, an Victorinus."Wenn ausgemacht worden ist, dass, nachdem [du] in

Folge des Vergleichs Das, was in der Urkunde steht, er-halten, nichts weiter gefordert werden solle, so siehst du ein,dass deine Gegnerin durch die Hülfe einer Einrede geschütztWerde. Wenn sie aber, ohne [dass] eine Kiitscheidung desHechtsstreites [durch einen Vergleich Statt fand,] bekannt hat,«ass sie eine bestimmte Summe, gleich als werde blos diese■von ihr geschuldet, [dir] zurückgeben müsse, so wirst du kei-neswegs abgehalten, sowohl diesen, als den rückständigenlhcil der Schuld zu fordern. Geg. zu Sirmium, d. 1. Apr.,«• d. C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u. die Cäsar, an Marc eila u. Quirilla.

Wenn ihr, als ihr älter, als fünfundzwanzig' Jahre, wäret,tam eurem Oheim väterlicher oder mütterlicher Seite euch ver-glichen, oder ilmi die Schuld durch Schenkung ohne irgend?" le Bsflittgung erlassen habt, so darf deshalb, weil ihr, wieihr anführt, dies, um seine Erbschaft zu erlangen, das heisst,m der Ilo/fnung der dereinstigen Erbfolge, gethan habt, und

"5) De dnlo contestatio. S. Rnvcharni d. Lehre v. d. Wieder

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»-•'"Setzung in d. vor. Stand. S. 151. u.

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