^^^^H Codex. L. II. Tit. 4. De Iransaclionibus.
Lebensstrafe zur Folge Laben, darf man sich nicht vergleichen,ohne die Anklage wegen Fälschung befürchten zu müssen 24 )-Geg. d. 30. Aug., w. d. C. d. K.
19. Dieselben K. u. die Cäsar, an Ireniius.
Die Rechtsgrundsä'tze lassen es nicht zu, dass ein in gu-tem Glauben abgeschlossener Vergleich unter dein Vorwand,dass nachher eine Urkunde neu aufgefunden worden sei, wie-der aufgehoben werde. Freilich wenn bewiesen werden sollte,dass [der Andere,] nachdem von ihm oder von einem Ande-reil Urkunden, aus welchen die Wahrheit hätte dargethan wer-den können, bei Seite gebracht worden, die Beilegung- desRechtsstreits [von dir] erpresst habe, so wird, wenn nocheine Klage vorhanden ist, die [von jenem derselben entgegen-gesetze] Einrede des Pactums durch Hülfe der Gegeueinredcdes Betrugs zurückgewiesen, wenn [die Klage] aber schonzu Gruude gegangen ist, [so kannst du] nur die Klage wegenBetriig-s innerhalb der gesetzlich besliminten Zeit anstellen.Geg. zu Sirmiuin, d. 28. Sept., u. d. C. d. K.
20. Dieselben K. u. die Cäsar, an Anti&tia.
Dass Vergleiche keine geringere Kraft, als rechtskräftigeUrtheile haben, hat man aus einem richtigen Grunde angenom-men, da ja der Redlichkeit der Menschen nichts so entspricht,als dass Bas, worüber man übereingekommen ist, gehalten
•werde. Auch reicht es zur Wiederaufhebung des Pactum»
nicht hin, dass du anführst, es sei in der zweiten Stunde derNacht abgeschlossen worden , da keine Zeit die Einwilligungeines Volljährigen von gesundem Verstand unzulässig' macht.Geg. d. 28. Sept., u. d. C. d. K.
21. Dieselben K. u. die Cäsar, an Geminianus.Wenn schriftlich aufgezeichnet wird, tlass Das, was zumBehuf des Vergleichs der Uebereinkunft gemäss gegeben oderbehalten werden solle, Derjenige, welcher es in Folge desVertrj.gs erhalten soll, gleichsam als Käufer haben solle, 8°wird, da Schein^eschiifte für nichtig' erklärt worden sind, ver-geblich die Auszahlung des Scheinpreises verlangt. Geg. d.
3. Oct., u. d. C. d. K.
24) Citra falsi aecusationem- So verstehen diese Worte v. GlückV. S. 60 f. Anm. 91., v. W en inj-1 ng-cn h eim a. a. O. IM-§. 278. {1960 S. 248. und die rori ihnen cit. Schriftsteller, vyii'i-reml viele ältere jene Worte s6 verstanden, dass das crimenfalsi von den übrigen öffentlichen Verbrechen rücksichtlich derUnzulassigkeit eines Vergleiches über dieselben ausgenommensei, welche Meinung die liasil. XI. 2. 35. (T. I. p. 788.) f" r»ich hat.