Codex. L. 11. Tit. 4. De transactionibus.
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che nun, gehört, von ihm keine Gewalttätigkeit erleiden darfst.Deshalb wird der Präsident der Provinz (F. Clariss.), wenner dazu aufgefordert ist, die Anwendung von Gewalttätigkeitverbieten, zumal da, auch wenn der Gegenpartei eine dinglicheKlage zukäme, sie doch in Folge jenes Vertrags durch einewirksame Einrede zurückgewiesen werden könnte. Geg. d.8. April 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordian. u. d. d.P o in p e j a n.
10. D. K. Philip pus an Ap ollo phania.
Du verlangst eben nicht rechtlicher Weise, gegen dieSöhne deines Bruders über die väterliche Erbschaft und denllechtszustand derselben auch jetzt noch wider die aus derBlutsverwandtschaft entspringende Pflicht und wider die Ke-gel, dass Verträge treu zu beobachten siud 20 ), Streit erhebenzu können; denn es würde gar kein Ende der Processe sein,Wenn man anfangen wollte, von Vergleichen, welche in gu-tem Glauben eingegangen sind, leicht zurückzutreten. Geg.d. 31. März 244, u. d. C. d. Peregrin. u. d. Aemiljan.
11. D. K. Falerianus it. Gallienut, u. Falerianus
Aob. Caesar, an Cajanus, Soldat.
Der Vergleich, welcher über dag von deinem Vater dirund deinem Bruder gegenseitig auf den Fall, wenn der Einevon euch ohne Kinder verstorben sein werde, aufgelegte Fidei-coinmiss abgeschlossen worden ist, ist gültig; da die brüderli-che Eintracht dadurch erhalten wird, dass der verwerflicheVVmisch, mit welchem der eine nach dein Tode des andernhascht 21 ), beseitigt worden ist. Auch kann [der Vergleich]hi diesem Falle nicht wieder aufgehoben werden, gleich alsob du hiutergangen wärst, da du in dieses Pactum eingewil-ligt hast, auch nicht anführst, dass du in dem Alter seiest,welchem man zu Hülfe zu kommen pflegt. Auch würdestdu, wenn du klagtest, aus eben jenen Gründen die Hülfe derWiedereinsetzung in den rorigen Stand nicht erlangen dürfen.G eg. d. 17. Nov. 255, u. d. 3teu C. d. K.. Valerian. u. d.2ten d. K. Gallien.
12. Dieielhen K. an Primus.Der Präsident der Provinz wird ermessen, ob ein Ver-
"0) Cohlra fldem sanguinis placilorumque. Sie hatte sich vorhermit ihren Neffen verglichen.
u A " ü/ ° c "i >l on<l<te mortis alterius volo improlabili. In diesen»orten liegt nicht nothwendig (wie man gewöhnlich annimmt)«He Vcrmuthung von Lebensnachstellnngen der ßrüder gegen
r einander. 8. Hasse a. a. O. S. 226 f.
^P- jur. cid. V. 19