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5 (1832)
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Hl

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Coiiex. L. II. Tit. 4. De tramactionibus.

gleich über eine wirklich zweifelhafte nnd streitige Sache zwi-schen dir und den Verwaltern der Stadt, in welcher du lebst,geschlossen, oder ob [dir] Etwas, was unbezweifelt geschul-det wurde, aus Parteilichkeit erlassen sei; denn im erstemFalle wird er befehlen, dass der Vergleich gültig bleiben solle,im letztern aber nicht dulden, dass die Vergünstigung der Stadtschade. Geg. d. 14. Febr. 259, u. d. C. d. Aemilian.ii. d. 2ten d. Bassus.

13. D. K. Diocletianus u. Maximian«,» an Proba.

Im pra'torischen Edict ist der Grundsatz enthalten, dassaus Furcht eingegangene Vergleiche nicht aufrecht erhaltenwerden sollen. Es genügt jedoch nicht eine jede Furcht, umDas, was durch Einwilligung festgesetzt ist, wieder aufzuhe-ben, sondern es muss eine solche Furcht bewiesen werden,welche eine Lebensgefahr oder eine Marter des Körpers ent-hält. Um jedoch die Gewalttätigkeit oder den Betrug dnr-zuthim, reicht die Beschaffenheit der Hauptsache noch nichthin 22 ), und daher dürfen, wenn Etwas der Art nicht bewie-sen werden kann, die durch Einwilligung entschiedenen Strei-tigkeiten nicht wieder erneuert werden. Aber da du versi-cherst, dass Der, mit welchem du dich verglichen zu habenangiebst, ein Kind deiner Sclavin falsoj dein Sclare sei, s<>bebt, wenn Das, was du in deinem BHtschreiben vorgestellthast, wahr ist, ein anderer Grund das Pactum auf; denn esist ja unbezweifelt Rechtens, dass Herren, wenn sie mit ihrenSclaven pacisciren, aus den Vertragen nicht gehalten sind, undnicht verbindlich werden können. Geg. zu Byzanz, d. 2. April290, u. d. 4ten n. 3ten C. d. K. selbst.

14. Dieselben K. an Sopatra.

Wenn die andere Partei gegen die Uebereinkiinft klag - «" 1will, so bringt es die Rücksicht auf die Billigkeit mit sich,dass, nach Zurückgabe des Geldes, da auch du dies wünschest,die Sache in ihren früheren Zustand versetzt werde. Geg-d. 4. Jul. 290, «J. d. 4ten u. 3ten C. d. K. selbst.

15. Dieselben K. an Pontiut.

Damit du einen der Sache angemessenen Bescheid erhal-

'22) Also daraus, dass der eine Contrahent bei dem Vergleichesehr viel ZU dunsten des andern aufgab und nachliess, kannnoch nicht gefolgert.werden, dass er betrogen oder mit G ß *walt zum Vergleich genöthigt sei, sondern es muss bewiesenwerden, dass Etwas der Art wirklich vorgekommen sei. Vgl-L. 8. C. de reteind. vend. 4. 44. u. Doneil. Commentar. «»h. I p. 93. '