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5 (1832)
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Codex. L. IL Tit. 3. De paclis.

kann nicht bewirkt werden, dass die nach dem Gesetz derzwölf Tafeln unter den einzelnen ['Erben"J nach Verhältnis«der Ton einem jeden erworbenen Erbtheile von Rechtswegengetheilten Erbschaftsschulden einen einzigen [von ihnen] denGläubiger aufs Ganze verbindlich machen sollen. Und das hatauch bei den Erbfolgern nach dem honorarischen Hechte statt.Daher kannst du deinen Miterlren, auch wenn Das, was beider Theilung ausgemacht worden ist 1 *), nicht erfüllt ist, we-gen Auslieferung der gemeinschaftlichen Schuldscheine auf soviel belangen, als dein Interesse beträgt. Geg. zu Varianuni,d. 13. Oct., u. d. C. d. Cäsar.

27. Dieselben K. u. die Cäsar, an Aurelius Chrcsimut.

Derjenige, welcher ans einer Stipulation klagt, welchezum Behuf der Aufrechthaltung des Pactums erfolgt ist, for-dert, gleichviel ob das Pactum vorhergegangen, oder sogleichnachher eingegangen ist, richtig, dass das Urlheil zu seinenGunsten gesprochen werde. Geg. zu Heraclea, d. 8. IVov.,u. d. C. d. Cäsar.

28. Dieselben K. u. die Ciisar. an Le onlius.

Wenn Das, was durch ein blosses Pactum ausgemachtworden war, gewisse Jahre hindurch gegeben worden ist, 8»hat dies Den, welcher das Pactum geschlossen hat, nicht ver-bindlich machen können, das nn geschuldet Gezahlte auch inZukunft zu leisten, wenn nicht bei dem Vertrag eine Stipu-lation eingegangen worden ist. Geg. zu Burtoc'ixum, d. 3.Dec. 303, u. d. 8ten u. 7ten C. d. K. selbst.

29, D. K. J uatinianus an Joannes, Praef. Vraet.

Für den Fall, wenn Jemand beim Ausstellen einer Ur-kunde erklärt hat, dass er sich der Einrede des Gerichtsstan-des, [welche ihm] wegen seines Soldatenstandes, oder wegendes Vorrechts seines Staalsamtes, oder auch seines Priester-amtes [zustehen würde], nicht bedienen wolle, verordnenWir, dass obwohl man früher zweifelte, ob eine solcheschriftliche Erklärung verbindlich sei, und ob'Der, welcherdies paciscirt hat, nicht gegen seinen Vertrag' Landein dürfe,oder ihm die Freiheit zukomme, von seiner schriftlichen Er-klärung abzugehen, und sich seines Hechts zu bedienen,Niemand gegen seine Pacta handeln und die Mitcontrahenteutäuschen dürfe. Denn wenn selbst nach dem Edict des Prä-tors Pacta, welche weder gegen die Gesetze, noch betrügerisch

14) Dass nämlich ein Erbe die Schulden im solidum bezahle»sollte.