Codex. L. II. Tit. 3. De pactit.
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eingegangen sind, jeden Falls zu befolgen sind, warum sollendenn auch in diesem Falle die Pacta nicht gelten, da es nocheine Regel des alten Rechts giebt: dass Alle die FreiheitLaben, Dem, was zu ihren Gunsten eingeführt ist, zu ent-sagen? Daher sollen alle Unsere Richter dies bei Rechtsstrei-ten befolgen, und diese Befolgung soll auch auf die pedaneijudices^), und die comproinissarischen Richter, und die er-wählten Schiedsrichter sich erstrecken, indem sie wissen mögen,dass, wenn sie es nicht beobachtet haben werden, sogar angenommen wird, dass sie den Rechtsstreit zu dem ihrigengemacht haben. Geg. zu Constantinopel, d 1. Sept. 551,im J. nach dem C. d. L am päd. u. d. Orestes. VV. Clarr.
30. Derselbe K. an Joanne», Praef. Praet.
Wir sind über folgenden Fall von dem Advocatenstandezu Caesarea befragt worden: Zwei ' oder mehrere Personenhatten Hoffnung auf eine fremde Erbschaft, welche ihnenetwa wegen Verwandtschaft zufallen sollte, und es sind imter ihnen in Bezug auf die gehoffte Erbschaft Pacta einge-gangen worden, in welchen insbesondere erklärt wurde, dass,Wenn jener [Dritte] gestorben sein würde, gewisse Bestim-mungen bei jener Erbschaft beobachtet werden sollten, oderdass, wenn vielleicht an einige von ihnen der Vortheil derErbschaft gekommen sein würde, gewisse Verträge in Krafttreten sollten. Es wurde nun gezweifelt, ob solche Pactaaufrecht erhalten werden dürften. Es machte ihnen nämlichder Umstand Bedenken, weil ein solcher Vertrag noch beimLeben Desjenigen, auf dessen Erbschaft man hoffte, einge-gangen worden ist, und weil [diePacten] nicht so abgeschlossen,als wenn die Erbschaft jeden Falls an sie kommen würde,sondern unter zwei Bedingungen eingegangen sind, nämlich:Wenn Jener gestorben sein würde, und wenn Die zur Erb-schaft berufen würden, welche einen solchen Vertrag geschlos-sen haben. Aber Uns scheinen alle Verträge der Art widrigwud voll des traurigsten und gcf.ihrlichstcn Erfolgs zu sein.Denn warum treffen beim Leben und wider Wissen Jemand«Andere über sein Vermögen eine Uebereinkiinft? Wir ver-ordnen daher den alten Regeln gemäss, dass solche Pacta, wel-che gegen die guten Sitten eingegangen sind, schlechterdingsVerworfen werden sollen, und dass Nichts solchen Verträgengemäss beobacLfet werden soll, wenn nicht etwa Der selbst,über dessen Erbschaft man paciscirt hat, zu denselben seineEinwilligung ^ehen Laben, und bei derselben bis zum letztenLebensaugenblick verharrt sein wird, dann nämlich, nachdem
15) S. die Rem. zur In«cr. tit. C. de ped. jud. 3. 3.