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5 (1832)
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283
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Coijex. L. II. Tit. 3. De pactis.

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Vergleichs eingegangen sei, so kannst du, wenn du besitzest,dich mit einer Einrede schützen. Wenn aber dein Gegner imBesitz ist, so musst du wissen, dass aus diesem Vertrage«.eine Klage entstanden sei, wenn du dich nicht durch eineStipulation vorgesehen hast; aber auch deinem Gegner darfnicht gestattet werden, den Vergleich zu benutzen, wenn ernicht bereit ist, Das, was ausgemacht worden ist, zu erfül-len. Geg. d. 1. Mai 298, u. d. 2ten C. d.. Faustug u. d.d. Gallus.

22. Dieselben K. u. die Cäsar, an Archelaug.Die Begünstigung des minderjährigen Alters wird bewir-ken, dass das Pactum des Curators, welcher paciscirte, dasser eine geringere Summe [vom Schuldner des Minderjährigen]annehmen wolle, nicht schade. Denn die Vormünder undCuratoren gewähren nur dann Befreiung von einer Verbind-lichkeit, wenn sie das den Mündeln und Minderjährigen Ge-schuldete einfordern, nicht auch, wenn sie es erlassen. Geg.zu Sinniiun, d. 14. Nov. 299, n. d. 7ten u. 6ten C. d. R. selbst.

23. Dieselben K. u. die Cäsar, an Honoratus.

Ein Sohn entzieht durch Pacisciren oder durch Annahmeder Schuld dem Forderungsrecht des Vaters nichts. Geg. zuSirmium, d. 15. Nov. 299, u. d. 7ten u. 6ten C. d. K. selbst.

24. Dieselben K. u. die Cäsar, an Domina.Wenn bewiesen wird, dass du die Vermächtniss- oderFideicommissklage, welche du gegen die Erben deines ehema-ligen Mannes gehabt hast, aus Zuneigung zu den Erben An-deren 13 ) erlassen hast, so siehst du ein, dass dir, wenn du dieKlagen gegen die [wahren] Schuldner (Erben) anstellst, dieEinrede des Pactums keineswegs schaden könne. Geg. zuSirmium, d. 16. Dec. 300, u. d. Sten C. d. Cäsar.

25. Dieselben K. u. die Cäsar, an Euclicmcrus.Durch Verträge unter den Schuldnern kann die Forderungder Gläubiger weder aufgehoben, noch verändert werden.Geg. zu Sirmium, d. 28. April 300, n. d. Sten C. d. Cäsar.

2C. Dieselben K. u. die Cäsar, an Cornelia.Durch ein Pactum unter den Erbfolgern des Schuldners

13) Aus Zuneigung zu gewissen Personen hatte sie diesen in derirrigen Meinung, dass sie die Erben seien, die Klage erlassen.S. Cujac. /. /. ad h. I. p. Ü2. Dagegen erklärt Jensiusl. I. i>. 531. die Steile so, das» sie einigen Erben die Klageerlassen habe, anderen nicht. In den Hasil. XI. I. 84. 1. X. p.747. ist falschlich von einer Cewion der Klage die Kode.