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Codex. L. II. Tit. 3. De paclis.
18. Dietelben K. an Julius u. Aemilius,
Wenn ihr bewiesen Laben werdet, das« eure, Gläubigeres zugelassen Laben, dass ein jeder von euch [nur den] aufseine Person [fallenden TLeil der Srlmld] zahle, so wird derStatthalter der Provinz, wenn er deshalb angegangen wordenist, in Gema'ssbeit seines Amtseifers dafür sorgen, dass nichtder Eine für den Andern belangt werde. Geg. d. 7- Jan.287, n. d. Sten C. d. K.. Diocletian. n. d. d. Maximian.
19. Dieselben K. an Victorianns, Soldat.
Wenn gleich unter Nichtsoldaten eine solche Schrift, inwelcher festgesetzt wird, dass der Ueberlebende das Vermö-gen des Andern erhalten solle, nicht ein Mal als eine Arteiner auf den Todesfall geschehenen Schenkung sich wirksamzeigt, so wird doch, — da der Wille der Soldaten, welcheriu Betreff des letzten Lcbcnsaiigenblicks, und in Bezug aufeinen Beschluss über das Vermögen auf irgend eine Art, ansBücksicht auf den Tod, schriftlich aufgezeichnet wird, dieKraft einer letztwilligen Verordnung hat, und da du anführst,dass du und dein Bruder, als ihr euch in die Gefahr einesTreffens begeben, aus Rücksicht auf die gemeinschaftliche To-desgefahr gegenseitig paciscirt habt, dass das Vermögen des-jenigen, welchem ein Unglücksfall das Lebensziel gesetzt ha-ben würde, dem Ueberlebenden gehören sollte, — wenn dieBedingung eintritt, angenommen, dass in Folge der Willens-verordnung deines Bruders, welche durch die in den kaiser-lichen Constitutionen ausgesprochene grosse Begünstigung 12 )bestätigt wird, auch der Vortheil seines Vermögens auf dichübertragen sei. Geg. zu Sirmium, d. 17. Nov. 290, u. d.4ten u. d. 3ten C. d- K. selbst.
20. Dieselben K. u. die Cäsar, an Martialis.
Das Eigentum», an Sachen wird durch Uebergabe undErsitzung, nicht durch einen blossen Vertrag übertragen. Geg.u. 1. Jau. 293, u. d. ßten u. 4ten C. d. K. gelbst.
21. Dieselben K. u. die Cäsar, an Eut ebius.
Da du anführst, dass unter eucli ohne etwas Schiltlichesausgemacht worden sei, dass die Verlassenschaften deinerBrüder zu gleichen Theilen getheilt werden sollen, und da be-wiesen werden kann, dass diese Uebereinkunft zum Behuf eines
12) Der letztmaligen Verfügung der Soldaten. Vgl. über dieseLex, in welcher man gewöhnlich (Vir, Bestätigung eine« jiaclmiiMuceettorium finden will, Hasse üb. ürbvcitrag u. s. w. imKhein. Mus. Bd. 2. S. 16.3 f.