Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
281
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Cohkx. L. II. Tit. 3. De paclis.

2S1

Klage aus einem Pactum zu, wenn es gleich im Anfang- ge-schlossen -wird; denn was man nachher festgesetzt hat, daserzeugt keine Klage, sondern [nur] eine Einrede. Geg. d.9. Jan. 236, u. d. C. d. K. Maximin. u. d. d. African.

14. D, K. Gordianus an Caelius, Soldat.

Wenn mit dem Pactum, in welchem, wie du anführst,dein Gegner eine Strafe auf den Fall, wenn er den Vertragnicht würde gehalten haben, versprochen hat, eine Stipulationverbunden worden ist, so wirst du, wenn du aus der Stipu-lation klagst, entweder das erlangen, dass Das, was Gegen-stand der Uebereinkunft geworden war, geleistet wird, oderdie in der Stipulation festgesetzte Strafe nach dem Gebrauchder Gerichte einfordern; denn dass das Vermögen deines Geg-ners auf dich übertragen werde, darum bittest du vergeblichgegen die gewöhnliche Ordnung. Geg. d. 1. April 241, u. d.2ten C. d. K. Gordia u. u. d. d. Pompe Jan.

15. D, K. Valerianut u. Gallienüi, u. Valerianus, Nobil.Caesar., an l'ac tu tu ejus.

Das Pactum, welches in der über den Ehevertrag aufge-

nominenen U rkünde enthalten ist," dass, wenn der Vater sterben -r'/Würde, die [Tochter desselben,] welche sich Yerheirathete, mit<yH ihrem Bruder zu gleichen Theileu Erbin ihres Vaters sein t,ii sollte,"hatyveder irgend eine Verbindlichkeit begründen, juick.

dem Vater der Frau dje Freiheit , ein Testament zu machen.

entziehen können . Geg. d. 20. Febr. 269, u. d. G. d. Ae-

inilian. u. d. Bassus.

IQ. D. K. Diocletianus u. Maximianus an Diaphantus.Obwohl du anführst, dass die im Testament zu Erbeneingesetzten Söhne gebeten worden seien, dass der, welcherzuerst aus der Welt abgerufen würde, dem andern sein Erb-theil herausgeben sollte, so fällt doch', weil du versicherst,dass die bittweise Substitution durch den übereinstimmendenWillen der Brüder aufgehoben sei, die Klage auf das Fidoi-commJM weg. Geg. d, 10. Febr. 236, ii. d. 2ten C, d, Maxim.". d, d. Anuilin.

J 7. Dieselben IC an Deximachus.Der Präsident der Provinz wird, wenn auch nichtsSchriftliches vorhanden ist, doch, wenn die Wahrheit des Ge- <scheUenen durch andere Beweismittel bewiesen werden kann,bewirken, ( l ags d as Pactum, dessen in gutem Glauben gesche-hene Abschliessung dargethau werden wird, dem Hechte ge-mäss beobachtet werde. Geg. d. 23. 3un. 2,86, u. d, C. d.Obigen.