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Codex, h. II. XI*. 3. De pactis.
11. Derselbe K. an Capito.
Es kann dir zwar ans der Uebereinkunft, welche nachdeiner Behauptung deine Stiefmutter mit deinem Vater ge-troffen hat, als sie ein Grundstück zum Heirathsgut gab, das»sie [nämlich] den Gläubigern, welchen [ihre] Grundstückeverpfändet waren, die Zinsen zahlen sollte, keine Klage ge-gen dieselbe zustehen 10 ), wenn auch bewiesen würde, das»jenes Pactum in eine Stipulation gebracht worden sei. Aberwenn da« Grundstück auf die Weise, wie es ein Theil derUrkunde angiebt, geschätzt 11 ), zum Heirathsgut gegeben wor-den ist, so steht [dir] die Klage ans dem Verkaufgcoutractzu, auf dass der Uebereinkunft nachgekommen werde. Geg.d. 5. Dec. 229, u. d. 3teu C. d. K. selbst u. d. 2ten C.d. Dio.
12. Derselbe K. an Flacilla.
Dass die zuletzt abgeschlossenen Pacten befolgt, werdenmüssen, fordert die Billigkeit sowohl des Hechts, als der Sa-che selbst. Wenn sonach die Gegenpartei eingewilligt hat,dass sie sich der Uebereinkunft, welche früher getroffen wordenist, nicht bedienen wolle, und vorzüglich wenn sie, wie duanführst, dies auch zu den Acten des Präsidenten versichertLaf, so wirst du nicht abgehalten, die Klage, welche wegender ersten Uebereinkunft zugestanden hatte, anzustellen. Geg.d. 27. Febr. 230, U. d. C. d. Agricola u, d, Clementin.
13. D. K. Maximinua an Marius.Bei den Contracten guten Glaubeng steht nur dann eine
dos war die Kuckgabe an den Besteller nach aufgelöster Eheausgemacht, die Auflösung erfolgte, und der Mann wollte sienicht zurückgeben, s. liasil. XL 70. Tom. I. p. 74.1 sq.) her-vorgegangen ist. Vgl. die Bern, zu Inner, lit. D. de reo. red.12. 1. Jld. \\. S, t. Der Ausdruck ntilis aber ist Dicht im tech-nischen, sondern im grammatischen .Sinne, im Gegensatz vonactio inanis zu nehmen. Vgl. Mühle nbiuch in d. lleidelb.
Jahrb. 1821. IS'ro. 5. S. 69. Uebrigens kommt diese Lex nochein Mal ror in d. L. i. C. de pact. conv. 5. 14.
10) Weil nur der Vater während der Ehe ein Interesse dabeihatte, das« die Zinsen gezahlt wurden, damit ihm die Pfund-gläubiger das Grundstück nicht evincirten; der Sohn aber hatkein Interesse mehr daran, da er das Grundstück zurückgebenmuss. S. Cujac. /. /. p. 84. tu Donelli Commenlar. ad h. I-
(Franc/. 1599.) p. 53 sqq. Andere eigentümliche Ansichtenhat Jensius Striclur. ad Cod. p. 526 sqq., welcher nament-lich die vorliegende mit dev fast ganz gleichlautenden L. i-C. sine censu 4. 47. vergleicht.
11) Venditionis causa. S. d. Bern, zu L. iO, 8. G. D. de juredot. 23. 3.