Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
279
Einzelbild herunterladen
 

Codki. 1j. II. .Tit. 3. De pactis.

279

werden. Geg. d. SO. Jul. 213, u. d. C. d. K. An ton in.u. d. d. 13 albin.

8. D. K. Alexander an Mucatraulius.

Wenn bewiesen werden -wird, dass Apojlinaris das Viehzur Weide aiitheilsweise 8 ), das heisst, so übernommen Labe,dass die Jungen davon nach den Tlieilen, welche man ange-nommen hat, zwischen dem Eigenthümer «nd dein Hirten ge-lheilt werden sollen, so wird er durch den Richter genöthigtwerden, das Pactum treu zu erfüllen. Geg. d. 29. Sept.22G, ii. d. 2ten'C. d. K. Alexander u. d. d. Marcell.

0. Derteile K. an Diony sin*.Da der Gegner deiner Mutter, nachdem er besiegt wor-den war, deine Mutter betrügerisch verleitet hat, dass sie ihmversprach, sie wolle keinen Streit wegen der Sclaven erhö-hen, so ist dieses mit Unredlichkeit geschlossene Pactum un-gültig, und wenn aus dieser Uebereinkunft gegen deine Mut-ter geklagt werden wird, so wird der Richter sie [von demAnspruch] befreien. Geg. d. J2. Sept. 226, B. d. 2ten C. d.Alexander u. d. d. Marcell.

10. Dertelbc K. an Nica.Die Bedingung, welche du festgesetzt hast, als du fürdeine Pflegetochter ein Heirathsgut gabst, muss beobachtet wer-den. Auch darf es dir nicht im Wege stehen, dass man zuBügen pflegt, aus einem Pactum entstehe keine Klage; dennwir befolgen dies dann als Recht, wenn es ein blosses Pactumist; sonst, wenn Geld gegeben wird, und man Etwas überdie Rückgabe desselben ausmacht, findet eine wirksame Con-diction Statt 9 ). Geg. d. 27. Febr. '227, h. d. C. d. Balbiu.« d. Maxim.

die Batil. XI. 1. 07. (T. f. p. 742.) haben sie nicty: -wiedergege-ben. Wahrscheinlich rühren sie von einer Glosse her. üeber

Jen Begriff der aett. pracscriptis verl/ia s. d. 15cm. zu h. 1.'!.§ 2. D. commod. t3. 6.

8) Si pascenda pecora partiaria etc. Vgl. v. Glück XVI 1S. 491 V.

9) Ultft« e*t condictio. Cuiac. JlecilaU. solenn, in Cod. nd h. I(Opp. post. ed. Fabrol. Tom. V. p. 70.) verstellt utilit hier'initechnischen Sinn, als Gegensatz von dirneta. Die. ulili» condielio soll nämlich soviel sein: als repetilio doli* per aclionempracscriptis verbis, und diese ad. pracscr. verb. soll eine ulili*sein , indem sie der rei uxoria actio nachgebildet sei. Alleines liegt hier wohl ohne Zweifel eine condictio im eigentlichenSinne vor, welche ans der Tliiilsaclic der pcrmiiae tnimeratiound des Habens ohne Grund (der fall nämlich, auf welchensich dieses Recript bezieht, war dieser: bei Bestellung der

Ii