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Codex. L. IL Tit, 3. De pactis.
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nicht. Geg. d. 25. März 202, u. d. Sten C. d. Sever. u. d.d. Antoain.
4. Dieselben K. an Valeria.Kein Reclitsgrmid gestattet es, das« du, nachdem du demüber das Grundstück erhobenen Rechtsstreit entsagt hast, diebeendigte Sache wieder erneuern könnest. Geg. d. 10. Febr.206, u. d. C. des Albin. u. Aeinilian.
5. D. K. An I o >i. in us an Dem ag oras.Wenn du deinem Gläubiger einen Theil des schuldigenGeldes bezahlt hast, darüber aber, dass der übrige Theil nicbtgefordert werden solle, zwischen dir und ihm eine Ueberein-ktinft getroffen worden ist, weil du [nämlich] durch deinenrechtlichen Beistand und deine Redlichkeit seine Angelegen-heiten und Rechtshändel vertheidigt hattest, so bist du vonjener Verbindlichkeit theils nach dem Civil-, theils nach demLonorarischen Recht befreit. Denn die immerwährende Ein-rede des abgeschlossenen Pactums oder der Arglist weistdie Forderung des Rückstands zurück, da er auch, wenn er[von dir] aus Unwissenheit gezahlt gewesen wäre, hätte zu-rückgefordert werden können. Geg. zu Rom, d. 25. Jul.213, u. d. 4ten C. d. Antonin. u. d. 2ten d. Baibin.
6. Dertelbe K. an Basilia.Es ist ein unbezweifefter Rechtssatz, dass Pacten, welchegegen die Gesetze und kaiserlichen Verordnungen, oder ge-gen die guten Sitten abgeschlossen werden, keine Krafthaben. Geg. d. 1. Aug. 213, u. d. C. derselben.
7. Derselbe K. an, Julius M« ximus.
Wenn du Erbe deines Schuldners geworden bist, so istdie Klage, welche du gegen denselben gehabt hast, in Folgedes Antritts der Erbschaft durch die Vereinigung in einer Per-son erloschen. Aber wenn du diese Erbschaft, nachdem duim Gericht obgesiegt hast, dem, welchen du durch das Urtheilbesiegt hattest, unter der Bedingung und dem Pactum überge-ben hast, dass er sowohl die übrigen Gläubiger, als auch dichrücksichtlich Desjenigen, was dir geschuldet werden würde,■wenn du jene Erbschaft nicht angetreten hättest, befriedigensollte, so ist das Pactum und die Uebereiiikimft treu zu beob-achten. Geschieht dies aber nicht, so wird [dir] die Klageaus der Stipulation, wenn nur eine solche mit dem Pactumverbunden worden ist, oder eine Klage mit vorgeschriebenenWorten, wenn keine Stipulation vorgekommen ist 7 ), ertheilt
7) Vel praetcriplis verbit , «i sliprtlatio non intervenit. pieseWorte fehlen in allen Handschriften und bei Male-ander. Auch