'276
Codex. L. II. Tit. 2. De in jus vocando.
Freigelassenen oder Jen Kindern derselben nicht vor Gerichtgeladen werden dürfen; auch soll in dieser Hinsicht der Ge-schiiftsunkiinde keine Nachsicht gegeben werden, da aus einernatürlichen Rücksicht diesen Personen Ehre gebührt. Da dualso bekennst, dass du den Sohn deines Patrons ohne Erlaub-miss des Prätors vor Gericht geladen habest, so verlangst duohne Grund, dass dir die im Edict festgesetzte Strafe durchein Kescript erlassen werden soll. Geg. d. 6. Nov. 239, u.d. C. d. K. Gordian. n. d. d. Aviola.
3. D. K. Dio cletianus u. Maximianut an liosana.
Die, welche sich in der Gewalt ihrer Väter befinden,können gegen diese nicht klagen. Wenn du also aus der vä-terlichen Gewalt entlassen worden bist, so wirst du, wenndu nnr die Erlaubniss des Prälors nachgesucht hast, nicht ab-gehalten, dies zu thun. Und das ist auch in Bezug auf diePerson der Mutter zu beobachten. Geg. d. 6. Nov. 287,u. d. 3ten C. d. K. Diocletian. u. d. d. K. Maximian.
4. 4 )
Wer ein Mal Jemanden in der Kaisersfadt oder in denProvinzen verklagt hat, soll denselben Beklagten, nach-dem demselben die Klageschrift übergeben ist, nicht weiter,sei es schriftlich, oder nichtschriftlich, verklagen, das heisst,er soll nicht wider eben denselben [einen andern Richter]nichtschrifllich angehen, sondern bei dem ersten Richter blei-ben. §. 1. Wer die Klagschrift angenommen hat, soll, wein»er auch in einen andern Stand verselzt sein sollte, indem eretwa Soldat oder Geistlicher geworden ist, doch schlechter-dings in dem ersten Gericht antworten, welches ri/'cksicLtlicIiseines früheren Standes für competent gehalten wurde, ohnedie Einrede des Gerichtsstandes zu taben. §. 2. Wer einMal [Jemanden] verklagt hat, soll, wenn er, nachdem die Klag-schrift dem Beklagten übergeben worden ist, densel-ben ausdenselben Gründen in ein anderes Gericht berufen haben wird,sowohl dein Beklagten Schadenersatz leisten, als auch sach-füllig werden, wenn er aucL eine gerechte Klage hatte.
4) Diese in der Ursprache griechische Constitution ist von C "-jac. Observat. XIII. 11. aus den liaül. VII. 8. 29. {Tom. 1 •p. 334.) restituirt. S. Witte üb. d. leget rettitulae d. Ja**'Codex S. 150 f. u. Kien er Vorschläge 2, Revision d. Just.Cod. in d. Zeitschr. für geschkhtL Kui'ss. Vll. S. 28G. f. Ob;wohl sie also eine lex reUitula ist, so ist sie, doch in der Pra-xis reeipirt. S. v. Glück ausf. Eil. d. Pand. 111. S. 4()J.