Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
275
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Codex. L. JI. Tit. 2. De in jut vocando.

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Einklagimg Statt finden, wenn nicht die andere Urkunde,deren in der zweiten Erwähnung geschehen ist, beigebracht,oder ein anderer Beweis der schuldigen Summe den Gesetzengemäss geführt wird, dass nämlich die Summe, deren Erwäh-nung gethan ist, auch wirklich geschuldet werdej denn dasfindet sich auch in den alten Gesetzen.

8. Derselbe K. an Florut.

Sowohl Das, was vom verewigten Antoniniis, meinemVater, als auch Das, was von mir rescribirt worden ist 3 ),stimmt mit den Regeln des Rechts und der Billigkeit iiberein.Denn [diese Rescripte] sind ja nicht einander entgegengesetzt,oder sich widersprechend, da es ein grosser Unterschied ist,ob der Beklagte verlangt, dass von Seiten Dessen, welcherEtwas fordert, und welcher mit seinem Klagantrag durch dieEinrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden kann, dieRechnungen herausgegeben werden sollen, aus welchen er (derBeklagte} seinen Beweis führen zu können behauptet, wasdie Billigkeit der Sache durchaus räthlich macht, oder aberob der Kläger verlangt, dass von Dem, von welchem Etwasgefordert wird, Rechnungen vorgezeigt werden sollen, da indiesem Falle der Grund der Forderung nicht aus Urkundendes Belangten begründet werden darf. Geg-, d. 1. Oct. 225,Rt d. 2ten C d. Fuscus u. d. d. Dexter.

Zweiter Titel.

De in jus vocando.

(Vom Vorladen vor dai Gericht.)

1. D. K. Alexander an Trophinius.

So wie es den guten Sitten entspricht, dass [von einem* re/ge/assenenj der Ehefrau des Freilassers Ehrerbietung be-zeigt werde, so ist es verboten, dieselbe, wenn es die Um-stände erfordern, oliue Erlaubniss des Prixtor vor Gericht zuladen. Geg. d. 29. März 230, u. d. G. d. Agricola U.

« Cleineiitin,

2. D. K. Gor dianu» an Nocturnu».

Es ist eine ganz unbezweifelte Rechtsregel, dass, ohnedass die Erlaubniss des Prätors nachgesucht worden ist, derJ'atro« oder die Patronin, und deren Eltern xmd Kinder, ausser-dem auch deren Erben, auch wenn sie Fremde sind, von den

3) Vielleicht die L. 4. u. 5. h. t. Vgl. v. Almendingen übtUrkundeneditlon und Argentarien in v. Grolman's MagaziBd. i. S. 336. AmnsA.

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