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5 (1832)
Entstehung
Seite
274
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I

274 Codex. L. 11. Tit. 1. Dt edcndo.

nal-Acten vorgezeigt werden, damit sie zuv Erforschung derWahrheit eingesehen werdeu können. Geg. d. 7. Jul. 194,u. d. C. d. R. Sever. ii. d. d. Albin.

3. D. K. Severus u. Antoninus an Valens.

Die vorgelegte Klage bezeichnet die Art des künftigenRechtsstreits, und man darf sie verbessern und verändern, jenachdem es die Bestimmung des prätorischen Edicts zulässt,oder die Billigkeit des ltechtsprechenden es bewilligt. Geg.d. 30. Aug. 202, u. d. 3ten C. d. K. Sever. u. d. d. J£.Antonin.

4. D. K. Anloninu» an Epapliroditus.

Wer anklagen will, muss Beweise haben, da es wederein Rechts-, noch ein Billigkeitsgrund erlaubt, dass die Befug-niss gegeben werden dürfe, fremde Urkunden einzusehen.Denn wenn der Kläger nicht beweist, «o wird der, welcherbelangt wird, auch wenn er selbst Nichts beibringt, obsiegen.Geg. d. 11. März 212, u. d. C. der beiden Asper.

5. D. K. Alexande r an Valentinian.

Es ist nichts Neues, dass der, von welchem man Geldfordert, die Rechnungen des Gläubigers zu sehen verlangt,damit die Wahrheit gewiss werden könne. Geg. d. 9. Älai223, «. d. 2ten C. d. Maxim, ti. d. d. Aelian.

6. Derselbe K. an Uranius.Es ist ein gerechtes Verlangen Desjenigen, von dem manGeld, wenn gleich im öffentlichen Namen, fordert, dass es ausden vorgezeigten öffentlichen Rechnungen gewiss werde, W* 6viel unter seinem Namen gezahlt worden ge,i. Geg. d. 16.Nov. 223, u. d. 2ten C. d. Maxim, u. d. d. Aelian.

7. Derselbe K. an Valens.Der Procurator des kaiserlichen Privatschatzes wird befeh-len, dass Gelegenheit zum Abschreiben der Urkunden, welchedu mit dem Fiscus gemein zu haben behauptest, dem Herkom-men gemäss gegeben werde, und wenn es ein Mal die Um-stände erfordern werden, dass, um die Wahrheit deiner For-derung bei einem andern Richter zn beweisen, irgend einevon jenen Urkunden beigebracht werde, so wird er, auf Ver-langen des Belangten, anordnen, dass dies geschehe. Geg-d. 20. Febr. 225, u. d. 2ten C. d. Fuscus «. d. d. Dexter.

Auth. Vt sponsaliliae largitates. §. et hoc insuper. (Nov. CXIX. c. 3.)

Wenn Jemand in einer Urkunde einer andern Urkunde

Erwähnung thut, so soll in Folge dieser Erwähnung kein«