Der Jus'tiniancischc, Codex nach
der
zweiten Bearbeitung-.
Zweites Buch.
Erster Tifel.J) e e d e n d o l ).
(Vom Vorlegen.)1. D. Kf Antoninua Pitts an Aemilius.»-SieL. gelbst zu, auf -welche Weise du beweisen kannst, dass"T das Geld, welches du niedergelegt zu haben behauptest, ge-schuldet "werde. Denn was du verlangst, dass [nämlich]«eine Gegnerin ihre Rechnungen vorzeigen -solle 2 ), pllegt■Wenn ein gehöriger Grund vorhanden ist, durch Ermessen des
JHchters bestimmt zu werden. Geg. d. 28. Sept. 155, u, ä.Vt d. Sabinian. u. Sever.
2. D. K. Sevcrui an Faustus.Der, bei -welchem die Sache verhandelt wird, wird be-fehlen, dass die öffentlichen, sowohl die Civil- als die Crimi-
*) Es bezieht sich dieser Titel, eben so wie der der 7). 2. 13.sowohl auf die actionis cililio, il. h. den gerichtlichen Act,durch welchen der Klüger den Beklagten mit der Art der gegendenselben anzustellenden Klage bekannt machte, sie. demselben
vorlegte oder anzeigte (s. Zimmern Gesch. d. R. I'riv. 1{.»<J. 3. §. 113. S. 34.) 11'.), als auch auf das edere von Urkun-den, tlieils in wiefern der Klüger die Urkunden, deren erRieh zur Begründung seines Anspruchs bedienen wollte, schonu '''.'' act ionis edilio vorzeigen musste, tbeils in wiefern eine1 artei zum Behuf der Beweisführung die Vorlegung einerUrkunde vom Besitzer derselben verlangen konnte. S. Z i 111-ineru u.a. O. §. 134. S, 40611'. und v. W e n i n g Ingen heimLehflJ. (1. gem. Civ. II. 111. §. 311. (268.) Bd. 2. S. 332 ff.(4. Au II.)
2 ) Diese liel erörterte Stelle ist von Kraut Commcnt. de ar-Kentttr. et nmnular. (loctl. 1826. 1>. 62 i'jq. am richtigstenerläutert worden.
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