Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
268
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268 Codex. Lib. I. Tit. 55. De Defemoribua civitatum.

sprach der hochwurdigen Bischöfe, der (übrigen) Geistlichen,der Vornehmen, der Ansässigen und der städtischen Beamtenbestätigt werden. Ueber diese Einsetzung ist an den hobenPraefectus Praetorio Bericht zu erstatten, damit derselbe,kraft seines hohen Amtes, die geschehene Wahl bestätigenkönne. §. 1. Wenn nun die Stadtvertreter in Erfahrung ge-bracht haben, dass gegen die öffentliche Verfassung irgend Je-mand etwas zum Nachtheil der Ansässigen vorgenommen ha-be, so soll es ihnen freistehen, an die hoben und angesehe-nen Praefeclos Praetoriis, an die hohen Befehlshaber sowohlder Reiterei, als des Fussvolkes, an die Magistros officiortininnd an die über den Staats- und über den kaiserlichen Pri-vatschatz gesetzten Comites Bericht zu erstatten. Geg. z«Bavenna, am 21. Jan. 409, unter dem 8ten Coiisulate desKaisers Honorius und dem 3ten des Kaisers Theodosiu».

0. Dieselben Kaiser an den Caecilianus, Praef. Praet.

Wir überlassen es der Umsicht und Fürsorge der Stadt-vertreter, dass die Ansässigen von den Beamten, welche dieSteuern einzunehmen haben, nicht mit unverhältnissmässigenAnsätzen und Lasten beschwert werden, sondern begehren,dass sie solche Personen, die sich dergleichen wirklich zoSchulden gebracht haben, an den (competenten) .Richter nebsteiner Angabe des von denselben begangenen Betruges abgeben«ollen. §. 1. Auch gestatten Wir, dass die Einwohner i»Unsern Provinzen, wenn sie die erlittenen Beleidigungen oderVerletzungen anzuzeigen wünschten, die Vertreter aber den-selben die gerichtliche Ausführung verweigerten, das Rechthaben sollen, ihre Beschwerde, ganz so abgefasst, wie sie siehatten anbringen wollen, an den besuchtesten Orten der Stadtöffentlich auszustellen, die Schreiber und Nötarien zu belangennnd die übrigen öffentlichen Beamten aufzufordern, welcheihre Klage annehmen müssen, nicht minder auch wider Willender oben erwähnten Personen ihre Beschwerden actenkundigzu machen, damit der wahre Stand der Sache erörtert werdennnd, nachdem dies geschehen, gegen Diejenigen, welche aufAnsuchen dennoch die erhobene Klage nicht haben zu denActen nehmen wollen, die richterliche Strenge eintreten könne.Geg. zu Bavenna, am 21. Jan. 409, unter dem 8ten Coiisu-late des Kaisers Honorius und dem Sten des KaisersTheo dosius.

10. Die Kaiser Thiodo sius und Valentinianus an deniCyrut, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass es keinem Stadtvertreter erlaubt«ein soll, sich der öffentlichen Mühwaltuug zu entziehen, wenn