Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
269
Einzelbild herunterladen
 

Codkx. L. I. Tit. 56. Dt Magistraten* mumclpolilun.

er sich nicht vor deinem hohen Gerichte auf kaiserlichen Aus-spruch berufen kann; und mit Entrichtung' von 80 PfundenGoldes sollen die Statthalter in den Provinzen, die übrigenBehörden und überhaupt alle Diejenigen bestraft werden, wel-che dieses Unser hohes Verbot übertreten und die EhrfurchtVor der kaiserlichen Machtvollkommenheit aus den Augen ge-setzt haben. Geg. zu Constantinopel, am 18. Aug. 441, un-ter dem Consulate des Cyrus.

Sechsutidfunfzigster TiteL

De Magistratibus municipalibus.(Von. den städtischen Obrigkeiten.)

I. Der Kaiser Constantinus an den Florentius, Praef. Praet.

Die städtischen Beamten, welche die obrigkeitlichen Fun-ctionen vollziehen oder die Abgaben erheben müssen, sollenlängstens innerhalb dreier Monate gewählt werden, damit,Wenn dieselben eine triftige Ursache zur Entschuldigung ha-ben, an die Stelle des zu Entlassenden zeitig genug ein An-derer gewählt werden könne. Geg. zu Constantinopel, am13. Apr. 323, unter dem. Consulate des Severus undKufinus.

2. Die Kaiser Valentinianus und Valens an den Ger-manianui.

Die (städtischen) Obrigkeiten sollen berechtigt sein, (öffent-liche) Acten zu halten. Geg. am 20. Decbr. 366, unter demConsulate des Gratianus (N. P.) und des Dagalaiphus.

Siebenundfunfzigstcr Titel.

De officio Juridici Alexandriae.(Von dem Amte des Juridicus in Alexandricn.)

Die Kaiser Leo und Anthcmius an den Alexander, Heer-

fiihrer und Stalthalter von Aegyplen.

Wir befehlen, dass es allen Denen, welche die Documentader von ihnen schriftlich abgefassten Schenkungsverträge gericht-lich insiuuiren wollen, gestattet sein soll, diese Handlung vor«ein Juridicus der hochberiikinten Stadt Alexandrien vorzuneh-men, und es sollen die vor diesem Beamten ergangenen Actendieselbe Glaubwürdigkeit haben, als wenn sie von dem Statt-halter der Provinz oder von den städtischen Obrigkeiten oderVolksvertretern abgefasst worden wären.