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5 (1832)
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267
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Codkx. L.I.Tit. 55.' De Defensoribui cioilalum.

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Hülfe finden würden. Geg. zu Constantinopel, am * 5. Jan.385, unter dem Consulate des Kaisera Arcadius und demdes Bauto.

5. Dieselben Kaiser an den Potamius, Statthalter von Acgyptcri.

Die Stadtvertreter sollen sich nicht unbefugter Weise et-was amnasseu, wozu sie nicht berechtigt sind, sondern blosdem Titel ihres Amtes entsprechen. Sie dürfen keine Geld-Strafen aullegen und keine wichtigen Untersuchungen führen;das Volk und die städtischen Beamten sollen sie vor der Roh-heit und dem Uebermuthe der Böswilligen schützen und fort-wahrend nur darauf bedacht sein , ihren JVamen in der Tiiatzu führen. Geg. zu Constantinopel, am 5. März 392, unterdem 2ten Consulate des Kaisers Arcadius und dein desllufinus.

ß. Dieselben Kaiser an den Tatianu», Praef. Praet.

In allen Gegenden, in welchen die wilde Wutb, derStrassenräuber Lerrscht, die ihre eigene Gefahr nicht kennen,sollen die bewährten und entschlossenen Orlsvertreter (demUnwesen) zu steuern suchen und bei den täglichen Ereignissengegenwärtig sein. Sie sollen es nicht dulden, dass sich dieVerbrecher durch Straflosigkeit vermehren; sie sollen sich jederBegünstigung derselben entgegenstellen, damit nicht durch dieSchonung- oder den Beistand, welchen man den Verbrechernaugedeihen Jässt, die Verbrechen selbst u.a sich greifen. Geg.a >n 9. Apr. S92, unter dem 2ten Consulate des Kaisers Ar-cadius und dem des llufinus.

?> Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Caecilia-nus, Praef. Praet.

Die Stadtvertreter müssen die Verbrecher, welche beimStrasseuraub oder bei Veriibung- anderer Gewalttätigkeiten,beim Mord, bei einem fleischlichen Verbrechen, bei einer Ent-führung' oder einem Ehebruch betroffen worden und ihnen vonAmtswegen übergeben worden sind, zugleich mit denen, wel-c he sie des Verbrechens beschuldigt haben, unter sicherer Be-dachung- an den (competenten) Kichter abgeben. Geg-. zu«ayenna, am 21. Jan. 409, unter dem 8ten Consulate desKaisers llonorius und dein 3ten des Kaisers Theodosius.

S. Die Kaiser llonorius und Theodosius an dtn Caecilia-nus, Praef. Praet.

Wir befehlen, dass die Stndtvertreter dergestalt (in ihreAemter) eingesetzt werden sollen, dass sie, mit den Geheim-nissen der rechlgläubig-en Kirche vertraut, durch den Ans-