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5 (1832)
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Codex. L. I. Tit. 55. De Defemoribus cicilalum.

II

du, insofern die Sache (wirklich) geringfügig ist, d. h. dieSumme von 50 Dukaten nicht übersteigt, das gerichtliche Ver-fahren einleiten, so dass du, -wenn z. B. Jemand eine recht-mässige Forderung einklagt, oder einen Sclaven zurückver-langt, der ihm durch die Flucht entronnen ist, oder dasjenigezurückfordert, was er über den erhaltenen Auftrag bezahlthat, oder irgend etwas Aehnliches vorbringt, nach (gebühren-der) Untersuchung (der Sache) dem Kläger zu genügen suchst.Die übrigen Angelegenheiten jedoch, welche sich mehr füreine gerichtliche Verhandlung vor den höhern Behörden eig-nen, magst du dem Statthalter vortragen. Geg. zu Tericuui,am 18. Decbr. 365, unter dem Consulate der Kaiser Valen-tinianus und Valens.

2. Dieselben Kaiser an den Probus, Praef. Praet.Die Stadtvertreter sollen nicht aus der Zahl der Decurio-nes oder Cohortales gewählt werden, sondern es sind anderetaugliche Subjecte zu diesem Amte zu befördern. Geg. am 3-Nor. 365, unter dein Consulate derselben Kaiser.

3. Dieselben Kaiser und der Kaiser Gratianut an den Senat.

Sehr zweckgemüss ist die Einrichtung getroffen -worden,dass die unbefangenen und friedlichen Landleute sich einer be-sondern WoLIthat, nämlich des Schlitzes ihres Ortsvorstehers,erfreuen und die llecutsstreitigkeiten, welche Mein und Deinbetreffen, vor demselben ausführen dürfen. Geg. zu Wera-polis, am 10. Aug. 368, unter dem 2ten Consulate sowohldes Kaisers Valentinianus, als des Kaisers Valens.

4. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadiusan-den Stadlverlreler Theodorus.

Für die auf fünf Jahre zu berechnenden Amtsverrichtun-gen der Stadtverlreter in den s'äwmtlichen Provinzen solle»folgende Verhaltuugsregelu gelten, nämlich: dass du vor Allemdahin strebst, dich dem Volke väterlich zu erweisen; dass dues nicht duldest, wenn die Land- und Stadtbewohner durchAbgaben bedrückt werden; dass du dich der ltohheit der Be-amten und dem Uebcrinuthe der Behörden, unbeschadet derdenselben gebührenden Ehrfurcht, entgegen stellst; dass du,»o oft es dir gut dünkt, sie zu benutzen, vollkommene Frei-heit hast, dich dem Kichter zu nahen; dass du den Schadenund Verlust, Welcher durch übertriebene Forderungen Denje-nigen zugefügt werden könnte, die du als deine Kinder z«betrachten hast, abzuwenden suchst und überhaupt nicht bil-dest, dass ihnen, ausser dein herkömmlichen Satze, etwas ab-gefordert werde, da sie ohne diesen Beistand gewiss keine