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5 (1832)
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265
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Codex. L. I. Tit. 55. De Defemoribm civilatum.

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6. Die Kaiser Arcadius und Honorius an den Messala,Praef. Praet.

Wir gestatten es nicht, dass die ordentlichen Statthalterhl den Provinzen gegen Diejenigen, die sich etwas zn Schul-den gebracht haben, eine höhere Geldstrafe verhängen, als2 Unzen Goldes betragen, §. 1. Hingegen der Proconsul soll,wenn die Notwendigkeit, an Gelde zn strafen, eintritt, bis zurSumme yon 6 Unzen Goldes steigen dürfen, an welches Maassauch der über den Orient gesetzte Comes und der Statthaltervon Aegypten gebunden sind. §. 2. Die übrigen hochangese-henen Statthalter aber und Diejenigen, welche in Unserm Na-men die höchste Gewalt ausüben, mögen wissen, dass egihnen nicht gestattet sei, über 3 Unzen Goldes als Geldstrafeaufzulegen. §. 3. Auch begehren Wir, dass der Statthalterdahin sehe, dass gegen eine und dieselbe Person, wenn dieWiederholung des Verbrechens eine mehrfache Geldstrafe noth-Wendig macht, dieselbe in einem Jahre bloss drei Malverhängt werde. §. 4. Wenn nun Jemand das angegebeneMaass überschritten hat, so soll er verpflichtet sein, Demjeni-gen, welchen er zu der (höhern) Geldstrafe yerurtheilt hat,das Doppelte zu erstatten, am Unsern Fiscus aber diejenigeSumme einzuzahlen, zu deren Entrichtung er den VerbrecherYerurtheilt hat. §. 5. Diese Milde des Gesetzes mögen aberja nicht diejenigen Richter auf sich anwendbar glauben, wel-che der Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder,des Missbrauchs richterlicher G»walt, d<,s Diebstahls und an-derer härter zu ahndender Verbrechen überwiesen werden,Sondern es müssen dann die höhern Behörden ein UrtLeil ab-fassen, zu wessen Nachtueil auch dasselbe ausfallen möge.§ 6. Auch dürfen sie nicht glauben, dass es ein Leichtes sei,mit übereiltem Entschlüsse Denjenigen zu verurtheilen, denkein Verbrechen drückt, oder dass sie schamloser Weise ihreausgesprochene Entscheidung nach Willkühr zurücknehmenkönnten, es iniisste denn die Armuth des Verurteilten eineMilderung erheischen. Geg. am 21. Aug. 388, unter dem2ten Consulate des Kaisers Theodosius und dein desCynegius.

Fünfundfunfzigster Titel.De Defen8oribu8 civil at um.

(Von den Sladtvertrelern)

1. Die Kaiser Valcntinianv» und Valens an den Stadt-Vertreter Scncc a.

Wenn dich Jemand wegen unbedeutender Gegenstände,we nicht von Belang sind, zur Kechtshülfe aufruft, so magst