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5 (1832)
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Cüukx. L. I. Tit. 54. De modo mulctarum, etc.

Urtbel schon zur Erledigung 1 gekommen sind. Geg. zn Con-Stantinopel, am 9. Decbr. 528, unter dem 2ten Gonsulate un-ser» Herrn, des Kaisers Justinianus.

Vierundfunfzigster Titel.

De modo mulctarum, guae a judicibus

infliguntur.

{Von der Art der Geldstrafen, welche, von den Richtern erkannt

werden.)1. Die Kaiser Severus und Antoninus an den Firmus.

Eine Geldstrafe hat keinen nachtheiligen Einihiss auf diebürgerliche Ehre. Geg. am 9. Apr. 205, unter dem 2ten Con-guJate sowohl des Kaisers Antoninus, als des Cäsar Geta.

2. Der Kaiser Alex ander an den Decimius, Praef. Praet.Dass meine Geschäftsträger und Rechnungsführer nichtdas Recht haben, Geldstrafen aufzuerlegen, ist schon oft durchkaiserliche Rescripte bestimmt worden. Geg. am 20. Aug.228, unter dem Consulate des Modestus und Probus.

3. Der Kaiser Gor dianus an den Celer, Praef. Pract.Der über die öffentlichen Orte gesetzte Beamte (CuratofTcipublicae), -welcher mit dem griechischen Worte Logistagenannt wird, hat nicht das Hecht, eine Geldstrafe aufzuerle-gen. Geg. am 13. Sept. 239, unter dem Consulate des Kai-sers Gordianus und des Aviola.

4. Die Kaiser Gratianus, V alentinianus und T/teodosiui

an den Eutropius, Praef. Pract.

Wir gestatten, dass die hohen Praefecti praetoriis dievon ihnen aufzulegenden Geldstrafen, wenn das Vergehen einsehr bedeutendes ist, bis zu 50 Pfunden Goldes steigern kön-nen. Geg. am 6. Jan. S80, unter dem 5ten Consulate de«Kaisers Gratianus und dem des Kaisers Theodosius.

5. Die Kaiser Valentinianus, Theodosius und Arcadiui

an den Praetextatus, Praef. Praet.

Dass die traurigen Einkünfte, welche in Geldstrafen be-stehen, für Unsern Staatsschatz ohne Verzug eingetrieben wer-den müssen, darf Niemandem unbekannt sein, es niüsste dennder Richter Das, was zur Strafe eines begangenen Verbrechensbezahlt wird, entweder zu öffentlichen Rauten, oder zur Be-förderung des Postwesens oder zur Befriedigung anderer (öffent-licher) Bedürfnisse besonders verwenden wollen. Geg. z°Aquilcja, am 9. Sept. 384, unter dem Consulate des Richo-Hier und Ciearchus.