Codex. L. I. Tit. 53. De Contractibus Judicum, tlc. 263
Dreiundfunfzigster Titel.
De Contractibus Judicum, vel eorum, qui suntcirca eos, et inhibendis donationibu s in eosfaciendis et ne administrationis temporeproprias aedes aedificent sine sanctionepragfnatica.{Von den Verträgen, welche die Statthalter, oder die Beamtenderselben abschliessen, von dem Verbote der an sie zu machen-den Schenkungen und duss sich dieselben während der Amts-dauer nicht ohne kaiserlich« Genehmigung eigne Häuserbauen sollen.)
Der Kaiser Just inianus an den Menno, Pracf. l'ract.
Alle Personen, welche in dieser blühenden Stadt ein öffent-lichem Amt bekleiden, dürfen keinen Rauf über beweglicheoder unbewegliche Sachen abschliessen, noch auch sich Häuser«bauen, wenn sie nicht ein besonderes kaiserliches Genehini-gungsrescript von Unserer Hoheit ausgewirkt Laben. §. 1.Schenkungen aber müssen sie schlechterdings von der HandWeisen und mög-eii wissen, das« dieselben ohne Unterschiedder Gegenstände und des Werthes völlig ungültig sind, esiniisste denn nacli niedergelegtem Amte der Schenkgeber ineiner besondern Schrift die vollzogene Schenkung' ausdrücklichgenehm halten, oder ein Zeitraum von fünf Jahren abge-laufen sein, während dessen weder von dem Schenkgeberselbst, noch von dessen Erben eine Beschwerde über dies«Schenkung' erhoben worden ist. §. 2. Den Statthaltern in den'Provinzen aber untersagen Wir durchaus nicht nur die An-nahme von Schenkungen, sondern auch das Abschliessen vonKäufen über bewegliche oder unbewegliche Güter Juder Art(.Lebensmittel und Kleidung ausgenommen), so wie die Er-bauung von Häusern, wenn ihnen auch kaiserliche Briefe et-was der Art gestaltet hätten. Auch sollen die an solche Per-sonen gemachten Schenkungen und die mit ihnen abgeschlos-senen Käufe selbst dann nicht gültig werden, wenn auch nachniedergelegtem Amte ein Zeitraum von fünf Jahren abgelau-fen sein oder die Genehinhaltung von Seiten des Schenkge-»ers oder Verkäufers nach Niederlegung des Amtes erfolgen§. 3. Wir haben jedoch für nöthig erachtet, dieses
sollte.
»erbot auf die Räthe und Unterbeamten der Statthalter aus-zudehnen, und fügen hinzu, dass es auch unerlaubt sei, einsolches Geschäft durch eine Mittelsperson abzuschliessen.§« 4. Endlich befehlen Wir, dass gegenwärtige Verordnungauch auf bereits eingegangene Geschäfte Anwendung leidensoll, wenn nicht dieselben durch Vergleich oder richterliches