Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
262
Einzelbild herunterladen
 

262 Codkx. L. I. Tit. 52. De Annonis et Capitalione etc.

welche an Unser« Privatschatz einzuzahlen und von dem Co-mes desselben zu erheben sind, bestraft werden und auchausserdem eine noch grössere, kaiserliche Ungnade zu erwar-ten haben soll, da auch der Richter selbst, welcher ein sol-ches Vergehen zugegeben oder sich es vielleicht gar wissent-lich und absichtlich hat zu Schulden kommen lassen, dem kai-serlichen Zorne nicht entgehen wird. Mit derselben Strafesollen auch Diejenigen belegt werden, welche in den rechtli-chen Angelegenheiten, die sie zu führen bekommen, und inwelchen sie das Amt eines Sachwalters übernehmen, sich zu-gleich das Amt eines Gerichtsbeisitzers, also das Ansehn einerobrigkeitlichen Person, zu verschaffen wissen, und eingedenkdes Wunsches, den sie als Sachwalter hegen, unmöglich alsanparteiische Richter verfahren können. < Geg. zu Chalcedon,am 27. Sept. 529, unter dem Cousulate des Decius.

Zweiundfunfzigster Titel.

De Annonis et Capitatione Administrantiuvi eteorum Assessorum, aliorumve public as solli-citudines gerentium, vel eorum, qui aliquasconsecuti sunt dt gnitates.

(Von den Lebensmitteln und den Rationen der Stallhalter und ihrerIllitlie, so wie anderer öffentlicher Beamter und Derer, welchei gewisse Würden erlangt haben.)

Die Kaiser Theodosius und Volenti nianus an denF lorentius , l'racf. l'raet.

Riicknicl>tVwh der Lebensmittel, welche Jen Statthaltern»sowohl den Spectabilibus, als den Clarissimis, die in den Pro-vinzen entweder mit der Kriegsgewalt, oder mit der bürger-lichen bekleidet sind, so wie dem über den Verkehr gesetztenCoines, nicht minder dem Beamten, welcher die Aufsicht überdas Münzwesen führt, dem Verwalter des Privatschatzes indein Bezirke von Pontus und vou Asien, und gleicherweiseden Beisitzern der einzelnen Gerichte zu ihrem Unterhalte z"verabreichen sind, soll die feste und unabänderliche Einrich-tung beobachtet werden, dass sie sowohl für die Lebensmit-tel, als für die Kationen denjenigen Preis erhalten, welchergewöhnlich in besonderen Tarifen enthalten ist. Geg. zu Con-stantinopel, am 30. Mai 439, unter dem 17ten Cousulate de»Kaiser« Theodosius und dem des Festns,