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5 (1832)
Entstehung
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261
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Codk.t. L. I. Tit. Ol. De Atmen»ui ilnu et Domeslicis etc. 261

13. Die Räthe der Statthalter dürfen in Abwesenheit der-selben niemals in deren Namen Recht sprechen.

14. Der Kaiser Justinianus an den Demo slhenes,l'raef. l'raet.

Keiner Ton Denen, welche als Sachwalter entweder ineinem Gerichte dieser Hauptstadt oder irgend einer der Unse-rer Herrschaft unterworfenen Provinzen angestellt sind, sollsich unterfangen, dieses Amt des Sachwalters zu einerHnd derselben Zeit mit dem eines Käthes, welcher irgendeiner Obrigkeit zum Behufe der Staatsregierung zur Seitesteht, zu verbinden, da es mehr als hinreichend ist, entwe-der als Sachwalter die Angelegenheiten der Privatpersonenaufs Beste auszuführen, oder das Amt eines Käthes zu be-kleiden und damit nicht,während Jemand beiden Aemtern zugenügen strebt, beide vernachlässigt werden, sondern damiter, wenn er den Beruf des Sachwalters vorzieht, diesen mitdein gebührenden Euer erfülle, wenn er aber lieber das Amteines Rathes bekleiden will, bei diesem verbleibe, jedoch der-gestalt, dass, wenn er das Amt eines Rathes niedergelegthat, er sich wieder zu dem Berufe eines Sachwalters wendenkann. §. 1. Auch soll es Niemandem gestattet sein, das Amteines Rathes in zwei Gerichten zu bekleiden, und in beidendie vorkommenden Amtshandlungen zu übernehmen (denn esist wohl schwerlich zu glauben, dass eine Person zweiPf/ichtgeboten gehorchen könne, weil sie die Zeit, die siedann einem Gerichte widmet, dem andern entziehen muss, unddeshalb keinem von beiden ordentlich vorstehen kann), son-dern es soll ein Jeder mit völliger Beseitigung des einenBeisitzeramtes sich mit einem solchen in dem andern Gerichtebegnügen, §. 2. Auch glaube ja Niemand, dass dieses Gesetzhinterlistiger Weise dadurch ningangen werden könne, dassman nicht das gewöhnliche Zeichen des Beisitzers unter dieAusfertigungen setze, sondern gewisse andere, fiugirte Buch-staben gebrauche, untl dass man das erwähnte Amt, wenn es«iiter dieser Verborgenheit geschehe, recht wohl bekleidenkönne, denn auch Diejenigen Verstössen gegen das Gesetz,Welche die Anwendung desselben durch aiisgesoniiene Spitz-findigkeiten und durch Hinterlist zu vereiteln suchen. End-lich soll sich Niemand schmeicheln, der Strenge des gegen-wärtigen Gesetzes eben so zu entgehen, wie es in Bezug auftrübere über denselben Gegenstand erlassene Verordnungengeschehen ist. Denn wenn Jemand eines solchen Vergehensnberwiesen worden ist, 1 so möge er wissen, dass er ans derlatrikel, in welcher die Sachwalter verzeichnet stehen, gänz-Uch ausgestrichen, mit Entrichtung von 10 Pfunden Goldes,