Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
260
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260 Codex. L. I. Tit. 51. De Assestoribus et Domettici» etc.

hat, eine Beschwerde der Einwohner der Provinz, oder derstädtischen Beamten oder die öffentliche Wohlfahrt die Gegen-wart der Domestici nothweudig macht, so inuss jener Statt-halter dafür sorgen, dass die Domestici, die in seinem Dienstegewesen sind, sich vor Gericht gebührend einfinden. Geg. zuConstantinopel, am 3. Juli 433, ; unter dem I4ten Gonsulatedes Kaisers Theodositis nnd dem des Maximus.

10. Dieselben Kaiser an den Florcntius, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass die Räthe, welche in ihren Provin-zen den Statthaltern länger als vier Monate zur Seite ge-standen haben, was den altern Gesetzen und den Verfügun-gen der frühern Kaiser entgegen ist, die Einziehung ihrerGüter und eine peinliche Untersuchung wegen Staatsverbre-chens zu erwarten haben sollen, sie iniissten sich denn durcheine kaiserliche Verordnung rechtfertigen oder auf deinen hoheiiBefehl berufen können. Geg. am 20. Jan. 439 v unter dem 17tenConsulate des Kaisers Theodogius und dem des Festus.

11. Dieselben Kaiser an den Zoilus, Praef. Praet. im Oriente.

Wir müssen Unsere Gnade eben sowohl den Käthen äethönern Obrigkeiten, als diesen- letztern selbst angedeihen las-sen, und verordnen daher, dass die Käthe der hochangeseheneJ>Präfecten, sowohl der Praefecti praetorio , als der Präfectendieser berühmten Stadt, der hohen Magistri militum, so wi edes Magister officiorum, sie mögen nun das erwähnte Amtschon bekleidet haben, oder erst künftighin übernehmen, vonaller Verbindlichkeit zu Abgaben, ohne Unterschied, ob die*selben an bürgerliche oder Kriegsbehörden geleistet werden»befreit sein sollen, dergestalt, dass ihnen selbst von deinen 1hohen Gerichte keine Beschwerde irgend einer Art auferlegtwerden darf, und wenn deine Beamten eine Uebertretung die-ser Unserer hohen Verordnung zulassen, so sollen sie m'*Entrichtung von 50 Pfunden Goldes bestraft werden. Geg-am 25. Febr. 444, unter dem 18ten Consulate deg Kaiser*Theodosius und dem des Albinus.

12. Die Kaiser Valentinianus und Martianus an d~ertPalladius, Praef. Praet.

Allen Statthaltern, welche mit der höchsten Gewalt ver-sehen sind, soll es vergönnt sein, sich ihre Käthe zum zwe 1 'ten und dritten Male und auch öfters zu wählen, weil ke»>»Grund vorhanden ist, Denjenigen, der sich schon einmal al»fähig bewährt hat, eben darum, dass man ihn brauchbar ge-funden hat, zu verwerfen. Geg. unter dem Consulate de»Kaisera Valentinianus.